Aufrechnung in der Insolvenz
Der Kläger war ein Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Im Dezember 2011 meldete das Finanzamt Forderungen aus Umsatzsteuer zur Insolvenztabelle an. Nachdem diese Forderungen bestritten wurden, erließ das Finanzamt Feststellungsbescheide, gegen die Einspruch eingelegt wurde. Im Juni 2012 teilte der Kläger dem Finanzamt mit, dass eine Prüfung der Unterlagen ergeben habe, dass zwischen der GmbH und einem Einzelunternehmen eine bislang nicht erkannte umsatzsteuerliche Organschaft bestanden habe. Das Einzelunternehmen befand sich dabei ebenfalls in der Insolvenz. Als Organgesellschaft sei die GmbH bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne gewesen. Schon deshalb sei die Forderung des Finanzamts hinfällig.
Das Finanzamt erkannte die Organschaft an und hob die Feststellungsbescheide auf. Allerdings wurde die GmbH nunmehr als Organgesellschaft für Umsatzsteuer des Organträgers in Haftung genommen. Die von der GmbH fälschlicher Weise gezahlte Umsatzsteuer hätte nunmehr zwar eigentlich zurückgezahlt werden müssen, die Finanzverwaltung erklärte jedoch die Aufrechnung ihrer Haftungsforderung mit den Rückzahlungsansprüchen der GmbH. Gegen diese Aufrechnung wandte sich der Insolvenzverwalter mit dem Hinweis, dass die Aufrechnung unzulässig sei, weil die Insolvenzforderung des Finanzamts (die Haftungsforderung) aus dem Zeitraum nach der Insolvenzeröffnung resultiere. Zudem sei der Erstattungsanspruch der GmbH erst in dem Augenblick entstanden, in dem dieser im Abrechnungsbescheid aufgeführt sei. Diese Rechtsauffassung wiederholte der Kläger im Einspruchsverfahren gegen den Abrechnungsbescheid, drang damit jedoch nicht durch.
Erstattungsanspruch ist erloschen
Die zulässige Klage wurde vom Finanzgericht indes als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt habe zutreffend entschieden, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch durch Aufrechnung erloschen sei. Für die Aufrechnung würden die Bestimmungen des BGB entsprechende Anwendung finden. Die Voraussetzungen für die Aufrechnung seien dabei hier erfüllt gewesen. Insbesondere sei hier der Haftungsanspruch als Gegenforderung gegeben gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Voraussetzungen für ein Aufrechnungsverbot nicht erfüllt gewesen. So sei der Rückforderungsanspruch der GmbH nicht erst mit der formellen Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung und damit nach der Insolvenzeröffnung entstanden. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstünden, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Wann dies der Fall sei, sei allerdings umstritten. Zu folgen sei hierbei der materiellen Rechtsgrundtheorie, nach der Erstattungsansprüche unabhängig von ihrer Festsetzung entstünden. Hiernach sei der Erstattungsanspruch der GmbH bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Das Finanzamt habe insofern mit der Haftungsforderung aufrechnen dürfen.
Entstehung eines Erstattungsanspruchs
Rechtsfragen, die sowohl das Steuerrecht als auch das Insolvenzrecht betreffen, sind oftmals recht komplex. So auch hier. Im Kern geht es dabei allerdings um die Frage, wann der Erstattungsanspruch der insolventen GmbH entstanden ist. Denn für eine wirksame Aufrechnung ist es erforderlich, dass die Forderung auf die Erstattung der Umsatzsteuer, die die GmbH zuvor aufgrund der nicht erkannten Organschaft fälschlicher Weise abgeführt hatte, rechtswirksam bestanden haben und erfüllbar gewesen ist. Damit hat hier zentrale Bedeutung, wann der Rückforderungsanspruch entstanden ist, nämlich vor der Insolvenzeröffnung oder danach.
Im letzten Falle würde ein Aufrechnungsverbot bestehen. Die wohl herrschende Meinung vertritt dabei die Auffassung, ein Rückforderungsanspruch würde bereits in dem Augenblick entstehen, in dem ein Anspruch ohne Rechtsgrund erfüllt wird, einer Festsetzung bedarf es nach dieser Auffassung für das Entstehen nicht. In der Tat hat die herrschende Meinung einiges für sich, sie entspricht auch der zivilrechtlichen Rechtslage. Da die Rechtsprechung des BFH allerdings nicht einheitlich ist, ließ das Finanzgericht die Revision zum BFH zu (Az. beim BFH VII R 31/17). Insofern kann der Kläger noch hoffen, dass der BFH abweichend von der Vorinstanz entscheidet.
Thüringer FG, Urteil v. 16.3.2017, 1 K 512/15, Haufe Index 11663797
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