Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen wegen Coronavirus
Pfändung von Bankguthaben
Das Finanzamt verfügte wegen fälliger Steuerforderungen am 19.3.2020 die Pfändung und Einziehung von Bankguthaben der Antragsteller bei mehreren Banken. Nach Kenntniserlangung von diesen Pfändungen beantragten die Antragsteller am 30.3.2020 unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 19.3.2020, IV A 3 - S 0336/19/10007 :002, betreffend "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2" Vollstreckungsaufschub bis 31.12.2020.
Das Finanzamt lehnte dies u. a. mit der Begründung ab, dass die Fälligkeit sowie die ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen vor dem Zeitpunkt lägen, zu dem von einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch das Coronavirus ausgegangen werden könne. Daraufhin wandten sich die Antragsteller an das FG und beantragten, das Finanzamt im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bankkontenpfändungen aufzuheben.
Aufhebung der Kontenpfändungen
Das FG hat entschieden, dass die Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Aufhebung der Kontenpfändungen gemäß § 258 AO haben. Wegen der Selbstbindung der Verwaltung, ausgedrückt durch das BMF-Schreiben vom 19.3.2020, sei über Art. 3 GG das Ermessen des Finanzamts auf das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020 reduziert und schließe die Aufhebung bereits erfolgter und ohne Weiteres aufhebbarer Vollstreckungsmaßnahmen ein.
Die Vollstreckung in die Bankguthaben sei angesichts der derzeitigen Situation der Antragsteller unter Berücksichtigung der durch die Corona-Pandemie erwirkten Einschränkungen für die Antragsteller unbillig. Das dem Finanzamt grundsätzlich eingeräumte Ermessen werde durch Nr. 3 des BMF-Schreibens vom 19.3.2020 in einer die Verwaltung selbstbindenden Weise dahin gelenkt, dass bei nicht nur unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen von der Vollstreckung fälliger Steuerforderungen abgesehen werden solle. Dies begründe für die Antragsteller einen auch vom FG zu beachtenden Anspruch auf Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen.
Die Auffassung des Finanzamts, dass ein "Absehen" von Vollstreckungsmaßnahmen bedeute, dass nunmehr für den Regelfall keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen mehr ergriffen würden, bisherige Vollstreckungsmaßnahmen aber fortbestünden, führe zu nicht mit Art. 3 GG vereinbaren Ungleichbehandlungen. Ein "Absehen" von der Vollstreckung im Sinne des BMF-Schreibens gebiete daher auch die Beendigung noch laufender Vollstreckungsmaßnahmen.
Schulden vor der Corona-Pandemie
Der BFH hat zwischenzeitlich jedoch im Zusammenhang mit der Beitreibung nach dem EUBeitrG die gegenteilige Auffassung vertreten und entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Finanzbehörden das BMF-Schreiben vom 19.3.2020 nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anwendet, die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens durchgeführt worden sind, BFH Beschluss vom 30.07.2020 - VII B 73/20 (AdV).
Es gebe nämlich keinen Grund, Schuldner, die vor und völlig unabhängig von der Corona-Pandemie und den staatlichen Beschränkungen ihre Steuerschulden nicht getilgt hätten und denen gegenüber somit Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien, besser zu stellen als diejenigen, die ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen seien, indem man zu ihren Gunsten die Regelung in Nr. 3 des BMF-Schreibens generell auf vor dem 19.03.2020 ergriffene Maßnahmen der Zwangsvollstreckung anwende. Dies widerspräche dem aus Art. 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
377
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
239
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
204
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
146
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
131
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
105
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
104
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
103
-
5. Gewinnermittlung
102
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
93
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026
-
Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften
01.06.2026
-
Steuerfreiheit einer ausländischen Invaliditätsentschädigung
01.06.2026
-
Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
01.06.2026
-
Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil
29.05.2026
-
Werbungskostenabzug für vereinbarte Renovierung vor Veräußerung
29.05.2026