Offenbare Unrichtigkeit bei der Erstellung einer Einkommensteuererklärung
Sachbearbeiterin überträgt nicht alle Werte
Die Kläger waren Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2011 veranlagt wurden. Neben anderen Einkünften erklärte der steuerliche Berater in einer ersten Einkommensteuererklärung für den Ehemann Einkünfte aus Kapitalvermögen von 223 TEUR. Später gab er eine korrigierte Einkommensteuererklärung ab, der eine Excel-Tabelle beigefügt war. Bei einer Bank I hatte er demnach Einkünfte von 4 TEUR, bei einer Bank II von 223 TEUR (wie ursprünglich erklärt). Er übertrug den Wert von 227 TEUR in die Spalte Einnahmen der Anlage KAP, in die Spalte korrigierte Beträge die 4 TEUR. Die Werte waren aus Anlagen der Banken ersichtlich. Die Sachbearbeiterin übertrug im Rahmen der Veranlagung nur die korrigierten Werte von 4 TEUR und veranlagte entsprechend. Die Werte in der Excel-Tabelle hatte Sie abgehakt und nicht erklärte Erstattungszinsen ebenfalls in den Bescheid übernommen. Die falsche Erfassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen fiel erst im Rahmen einer Sicherheitsrevision im Jahr 2014 auf. Das Finanzamt berichtigte die bestandskräftige Veranlagung nach § 129 AO, da eine offenbare Unrichtigkeit gegeben sei. Der Einspruch gegen den geänderten Bescheid hatte keinen Erfolg.
FG hält Änderung nach § 129 AO für rechtmäßig
Die zulässige Klage hatte auch nur hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg, mit dem die Kläger die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % erstrebten, da ein entsprechender Antrag bis Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides zulässig sei. Die Berichtigung des Bescheides nach § 129 AO sei indes rechtmäßig, urteilte das Finanzgericht, da hier eine offenbare Unrichtigkeit gegeben gewesen sei. Nach dieser Bestimmung dürften nämlich auch ähnliche offenbare Unrichtigkeiten korrigiert werden, dies sei bei einem mechanischen Versehen, insbesondere Eingabe- oder Übertragungsfehler einschlägig. Dies sei hier der Fall gewesen, da die Sachbearbeiterin eine fehlerhafte Vorstellung von dem technischen Ablauf der Verarbeitung gehabt habe. Nur deshalb habe sie den falschen Wert von TEUR 4 eingetragen. Dies sei nicht Folge eines Denk- oder Überlegungsprozesses gewesen, sondern ein mechanischer Fehler. Da sich die zutreffenden Beträge aus den Bescheinigungen der Banken ergeben haben, sei der Fehler auch offenbar gewesen.
Fragwürdige Entscheidung
Die Entscheidung des Finanzgerichts erscheint durchaus fraglich. Natürlich hat das Finanzamt einen Fehler gemacht, da die Werte aus der Excel-Tabelle bzw. der Steuerklärung falsch in den Steuerbescheid übernommen wurden. Vielleicht war es sogar weder dem steuerlichen Berater noch der Sachbearbeiterin bewusst, welcher Wert in die Spalte korrigierte Werte hätte übernommen werden müssten, jedenfalls nicht nur die Werte, die neu gegenüber der ursprünglichen Steuererklärung hinzugefügt waren. Ob dies alles allerdings eine Berichtigung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung nach § 129 AO rechtfertigt, ist durchaus kritisch zu sehen. Wie das Finanzgericht zutreffend darstellt, liegt ein mechanischer Fehler dann nicht vor, wenn dieser Folge eines Denk- oder Überlegungsprozesses gewesen ist. Hier hat die Bearbeiterin die Werte in der Excel-Tabelle abgehakt, so dass es einigen Aufwandes seitens des Gerichts bedarf, einen mechanischen Fehler zu begründen. Insgesamt ist die Entscheidung sehr finanzamtsfreundlich. Es stellt sich die Frage, wie das Gericht entschieden hätte, wenn der Steuerpflichtige versehentlich Werbungskosten oder Betriebsausgaben vergessen hätte aus einer Tabelle in die Steuererklärung zu übertragen.
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