Abzug von nicht nachgewiesenen Studienkosten

In einem vom FG Bremen entschiedenen Fall erklärten die Kläger Fortbildungskosten als Werbungskosten. Diversen Aufforderungen, Unterlagen nachzureichen, kamen sie jedoch nicht nach.

Kosten für ein Studium

Streitig ist der Werbungkostenabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Studium der Klägerin. Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machten die Kläger Unterhaltsaufwendungen des Klägers für die im Ausland studierende Klägerin geltend. Als Begründung trugen sie vor, dass die Klägerin mangels Einreisevisum ihr Studium im Ausland absolviere.

Der Aufforderung des Beklagten, über die getätigten Aufwendungen Nachweise einzureichen, kamen die Kläger nicht nach. Der Beklagte veranlagte die Kläger daraufhin zwar mit dem Splittingtarif zur Einkommensteuer, jedoch lehnte er die Anerkennung der Unterhaltsaufwendungen ab, da die Kläger keine Erläuterungen diesbezüglich gemacht hatten und die Ehefrau auf der Steuererklärung auch nicht unterschrieben hatte. Gegen diesen Einkommensteuerbescheid legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein.

Studienkosten in der Steuererklärung

Mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2015 machten die Kläger Aufwendungen für ein Masterstudium geltend. Diese Aufwendungen setzten sich aus Semester- und Kursgebühren, Aufwendungen für Bücher/Material und Laptop sowie Fahrtkosten zur Universität und Kosten der doppelten Haushaltsführung zusammen. Als Unterlagen wurden Bestätigungen über Flugbuchungen, Rechnungen für eine Reisekrankenversicherung und verschiedene Telefonrechnungen vorgelegt. Der Beklagte forderte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung diverse Unterlagen an. Hierunter unter anderem die Mietverträge der Klägerin, den Stundenplan und Nachweise über die entstandenen Kosten. Da die Kläger trotz Erinnerung auf die Schreiben des Beklagten nicht antworteten, veranlagte der Beklagte die Kläger unter Anwendung des Splittingtarifs, aber ohne Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für das Masterstudium.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein. Mit diesem Einspruch machten die Kläger nun auch für das Jahr 2014 Fortbildungskosten als Werbungskosten geltend. Im weiteren Verfahren trugen die Kläger vor, dass sie eine ganz normale Ehe führen. Die Klägerin besuche den Kläger mindestens zweimal im Jahr für mehrere Wochen, auch werde die Klägerin selbstverständlich nach dem Studium zum Kläger ziehen. Auf die Klägerin lautete eine Student ID Card und der Mietvertrag einer Villa mit 4 Schlafzimmern jeweils für den Zeitraum 2017 bis 2019. Darüber hinaus legten die Kläger einen Ablaufplan des akademischen Jahres 2014/2015 vor.

Nachweise wurden nicht erbracht 

Um den Werbungskostenabzug anzuerkennen, forderte der Beklagte in einem Schreiben weitere Nachweise an. Da die Kläger trotz Erinnerung eine Antwort schuldig blieben, wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Daraufhin reichten die Kläger zulässig Klage ein. Diese enthielt jedoch weder eine Klagebegründung noch einen konkreten Klageantrag. Beides wurde im Laufe des Verfahrens auch nicht nachgeholt. Der Beklagte hielt an seiner Entscheidung fest, da die Kläger keine Nachweise einreichten, die den Abzug von Aufwendungen als Werbungkosten dem Grunde und der Höhe rechtfertigten.

Klage ist zulässig 

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Fehlen eines konkreten Klageantrags ist keine Mussanforderung einer zulässigen Klage. Es genügt ein erkennbares Klagebegehren. Das Gericht hat dies im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln. Da in dem Einspruchsverfahren lediglich über die Anerkennung der Fortbildungskosten als Werbungskosten gestritten wurde, ist dies auch das Klagebegehren. Die Klage ist daher zulässig. 

Voraussetzung für den Werbungskostenabzug 

Notwendige Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG Werbungskosten sein, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand begründet und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung und die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Beides ist bei der Klägerin nicht zu erkennen.

Vielmehr machen die Kläger geltend, dass die Klägerin aufgrund eines fehlenden Visums eben nicht beim Kläger in Deutschland wohnen kann. Die melderechtliche Anmeldung der Klägerin hat keine, einen eigenen Hausstand begründende, Wirkung. Ebenso gibt es keine Anhaltspunkte für eine finanzielle Beteiligung der Klägerin an den Kosten der Lebensführung, denn die Kläger machten geltend, dass der Kläger die Klägerin mangels eigener Einkünfte unterhält. Aufwendungen für eine Berufsausbildung können nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG berücksichtigt werden, soweit der Steuerpflichtige bereits eine Berufsausbildung oder ein Erststudium absolviert hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Da es sich hier um steuermindernde Tatsachen handelt, liegt die objektive Beweislast (Feststellungslast) beim Kläger. Die geltend gemachten Werbungkosten waren deshalb nicht zu berücksichtigten, weil sie nicht hinreichend dargelegt wurden – insbesondere wurden weder ein Mietvertrag noch Belege über angefallene Studien- bzw. Kursgebühren für die Streitjahre vorgelegt.

Ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG scheidet ebenfalls aus, da die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen zwischen zusammenveranlagten Eheleuten nicht in Betracht kommt – insoweit gilt die Ehegattenbesteuerung als Sondervorschrift. Im Übrigen hätten für die Anerkennung von Unterhaltszahlungen Zahlungsnachweise vorliegen müssen. Ob in diesem Fall eine Zusammenveranlagung überhaupt zulässig gewesen wäre ließ das Gericht offen. Dieses Urteil macht deutlich, dass das bloße Darstellen eines konkreten Sachverhalts für die Anerkennung nicht ausreicht, vielmehr muss es auch belegt werden.

FG Bremen Gerichtsbescheid vom 28.05.2020 - 1 K 96/19

Schlagworte zum Thema:  Studium, Werbungskosten