Abgeltungsteuersatz auf Kapitalerträge unter Angehörigen
Hintergrund
Die Eheleute schlossen mit ihrem Sohn und ihren beiden volljährigen Enkeln Verträge über die Gewährung festverzinslicher Darlehen in Höhe von insgesamt 860.000 EUR. Die (unbesicherten) Darlehen dienten der Anschaffung fremdvermieteter Objekte durch die Darlehensnehmer. Eine Vereinbarung über eine Vorfälligkeitsentschädigung wurde nicht getroffen. Aus den Darlehen erzielten die Eheleute im Streitjahr 2009 Kapitalerträge von rund 29.000 EUR.
Das FA erfasste die Zinsen als der tariflichen ESt unterliegende Kapitalerträge. Die Klage, mit der die Eheleute die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % geltend machten, wurde vom FG mit dem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut zurückgewiesen. Danach ist der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner "einander nahestehende Personen" sind (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).
Entscheidung
Der BFH vertritt einen großzügigeren Standpunkt und gab der Klage statt.
Zunächst führt der BFH aus, dass die Darlehen nach den Maßstäben des Fremdvergleichs anzuerkennen und der Besteuerung zugrunde zu legen sind, auch wenn sie nicht besichert waren und keine Vorfälligkeitsregelung vereinbart war. Denn die schriftlich fixierten Verträge waren tatsächlich gewollt und wurden abredegemäß durchgeführt.
Sodann legt der BFH dar, dass die Eheleute als Gläubiger einerseits und der Sohn sowie die Enkel als Schuldner andererseits - entgegen der Auffassung des FA - keine "einander nahestehende Personen" im Sinne der gesetzlichen Regelung sind. Die weite Auslegung, dass darunter alle Personen fallen sollen, die zueinander in einer engen Beziehung stehen, widerspricht dem aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen Willen des Gesetzgebers. Danach soll ein Näheverhältnis nur dann vorliegen, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Ein - wie im Streitfall - lediglich aus der Familienzugehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse genügt nicht.
Diese enge Auslegung des Ausschlusstatbestands "Näheverhältnis" ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Gegen die Ungleichbehandlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gegenüber anderen Einkunftsarten, die nach dem progressiven Tarif besteuert werden, bestehen zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, die Erwerbsgrundlage "Finanzkapital" dadurch zu erfassen, dass alle Kapitaleinkünfte an der Quelle besteuert und mit einer Definitivsteuer belastet werden. Es würde jedoch zu einer Diskriminierung der Familie führen, wenn der Ausschluss des gesonderten Tarifs an bestimmte enge familienrechtliche Beziehungen geknüpft würde und - anders als bei fremden Dritten - auch dann eintreten würde, wenn der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles die Entlastung des Darlehensnehmers durch den Schuldzinsenabzug höher ist als die steuerliche Belastung des Darlehensgebers und sich somit ein Gesamtbelastungsvorteil ergibt. Denn Ehe und Familie begründen bei der Einkünfteermittlung keine Vermögensgemeinschaft.
Hinweis
Der BFH widerspricht damit der Verwaltungsauffassung in dem BMF-Schreiben zur Abgeltungssteuer (zuletzt v. 3.1.2014, BStBl I 2014, 58 Rz. 136). Danach liegt unter Angehörigen sowie bei nicht dem Fremdvergleich entsprechenden Vertragsbeziehungen stets ein Näheverhältnis vor.
In zwei parallelen Urteilen vom 29.4.2014 hat der BFH (teilweise inhaltsgleich) entsprechend entschieden. Das Urteil VIII R 44/13 betrifft Darlehen an die Ehefrau und die Kinder. Im Fall VIII R 35/13 stundete die Schwester ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Das anschließend ergangene Urteil vom 14.5.2014, VIII R 31/11 betrifft die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person.
Urteil v. 29.4.2014, VIII R 9/13, veröffentlicht am 20.8.2014
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