Umsatzsteuersatz bei Überlassung von Einrichtungen an Hotelgäste

Die Umsatzsteuer ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Das gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn sie mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

BFH: Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste

Der BFH hat entschieden, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Hotelier "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet (BFH, Urteil v. 24.4.2013, XI R 3/11, BStBl 2014 II S. 86).

Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG normiert ein Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Der Grundsatz, dass die (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird nach Auffassung des BFH von diesem Aufteilungsgebot verdrängt.

FG-Urteile: Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen und Überlassung von Parkplätzen

In 2 jüngeren Entscheidungen des Sächsischen FG (Urteil v. 23.9.2020, 2 K 352/20) und des FG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 24.9.2020, 6 K 2273/17, DStRE 2021 S. 1125) haben die Finanzgerichte entschieden, dass die in den Urteilsfällen beklagten Finanzämter jeweils zu Recht von Beherbergungsbetrieben erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit einem Frühstücksangebot und in dem vom Sächsischen FG entschiedenen Fall auch im Zusammenhang mit der nicht gesondert vereinbarten oder abgerechneten Überlassung von Parkplätzen dem Regelsteuersatz unterworfen haben. In beiden Verfahren haben die Kläger die von den Gerichten zugelassenen Revisionen eingelegt. Die Revision gegen das Urteil gegen das Urteil des Sächsischen FG ist unter dem Aktenzeichen XI R 34/20 und die Revision gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen XI R 35/20 beim BFH anhängig.

Niedersächsisches FG: Regelsteuersatz für Überlassung von Parkplätzen, Nutzung eines W-LAN-Netzes und einer Fitness- und Wellnesseinrichtung

In einem Fall des Niedersächsischen FG unterhielt die Klägerin im Rahmen eines gewerblichen Hotelbetriebes 2 Hotels. Beide Hotels verfügten über Parkplätze für Kraftfahrzeuge. Diese konnten von den Übernachtungsgästen ebenso kostenfrei genutzt werden wie von weiteren Besuchern der Hotels und der Öffentlichkeit. Daneben hielt die Klägerin in beiden Hotels unentgeltlich ein W-LAN-Netz vor. In dem einen Hotel stand den Gästen außerdem eine Fitness- und Wellnesseinrichtung zur Verfügung. Gesonderte Entgelte erhob die Klägerin für die Nutzung des Fitness-Raums nicht.

Das Niedersächsische FG entschied, dass die nicht gesondert vereinbarte Überlassung von Parkplätzen, W-LAN, Wellness- und Fitnesseinrichtungen an Hotelgäste nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG unterliegen (Urteil v. 19.8.2021, 5 K 174/19).

Das Niedersächsische FG schließt sich hinsichtlich der Überlassung von Parkplätzen ohne gesonderte Entgeltvereinbarung der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH und des FG Rheinland-Pfalz an. Die Parkplatzüberlassung sei im Streitfall mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Sie sei nicht unmittelbar Bestandteil der Beherbergungsleistung.

Nach diesen Maßstäben sei die Klage auch hinsichtlich des Begehrens, die Bereitstellung des W-LAN-Netzes und des Fitnessraums dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, unbegründet. Das ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien. Der Gesetzgeber habe eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit der Beherbergung erbrachten Leistungen, insbesondere unter anderem ausdrücklich den "Zugang zu Kommunikationsnetzen (Telefon und Internet)" und "Wellnessangebote" als nicht unmittelbar mit der ermäßigt zu besteuernden Vermietungsleistung verbunden angesehen. Der drahtlose Internetzugang kann nach Ansicht des Gerichts nicht anders behandelt als der leitungsgebundene Zugang zum Internet.

Gegen das Urteil des Niedersächsischen FG wurde ebenfalls die zugelassene Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 22/21). Im Hinblick auf die anhängigen Revisionen ist anzuraten, in vergleichbaren Fällen entsprechende Steuerbescheide offenzuhalten, bis der BFH entschieden hat.

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