Sonderausgaben: nicht geleistete Versorgungsleistungen

Werden lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt, stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar.

Diese Leistungen sind beim Übernehmer den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 1, Satz 2 Buchst. b EStG) und beim Empfänger den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 1a EStG) zugeordnet.

Wichtig ist die vertragsgemäße Zahlung der Leistungen, wie ein neues Urteil des FG Münster beweist. Im Urteilsfall erzielte der Kläger u. a. gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Campingplatzes, den er 1994 von seinen Eltern übernommen hat. Die Übertragung des Betriebs erfolgte unter der Verpflichtung zur lebenslänglichen Zahlung eines jährlichen Versorgungsbetrages von 30.000 DM (15.338,78 EUR) an die Eltern.

Erhöhung der ursprünglichen Versorgungszahlungen

19 Jahre nach Übertragung des Betriebs vereinbarten die Mutter und der Kläger eine Erhöhung der ursprünglichen Versorgungszahlungen aufgrund eines höheren Pflegebedarfs. Nachdem das Finanzamt die geltend gemachten Zahlungen jahrelang anerkannt hatte, versagte es den Sonderausgabenabzug gänzlich mit der Begründung, die Zahlungen seien von Anfang an willkürlich geleistet worden. So seien in den ersten 3 Jahren nach der Übertragung (1995-1997) überhaupt keine Zahlungen geleistet worden. Der vereinbarte Betrag von 15.338,78 EUR (bzw. 30.000 DM) sei in keinem einzigen Jahr auch tatsächlich gezahlt worden.

FG Münster gibt Finanzamt Recht

Das FG Münster hat dem Finanzamt in einer neuen Entscheidung Recht gegeben (Urteil vom 14.05.2020 - 5 K 2761/18 E). Das FG folgt der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 03.03.2004 - X R 14/01, Urteil vom 15.09.2010 - X R 16/09), wonach die Parteien den im Versorgungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen müssen; die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden.

Allerdings liege es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags, dass die Vertragspartner z. B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren. Die von den Klägern tatsächlich geleisteten Zahlungen weisen nach Ansicht des FG jedoch Schwankungen auf, die nicht durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt sind.

Praxis-Tipp: Änderungen schriftlich dokumentieren

Änderungen eines Versorgungsvertrags können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich fixiert worden sind (BFH Urteil vom 15.09.2010 - X R 13/09). Alle Änderungen bei Durchführung und Zahlung, z. B. Höhe, vorübergehende Anpassung der Versorgungsleistungen, sind zu Dokumentationszwecken schriftlich festzuhalten.