Hinweise zum neu veröffentlichten Vollmachtsformular des BMF

Am 1.8.2016 veröffentlichte das BMF eine Neufassung des amtlichen Muster-Vollmachtsformulars im Besteuerungsverfahren nebst Beiblatt und Erläuterungen zur Verwendung. Hierzu äußerte sich der Deutsche Steuerberaterverband (e. V.) wie folgt.

Die Formulare

  • Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen (von Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind) und
  • Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen (eines Lohnsteuerhilfevereins)

ersetzen damit den bislang geltenden Vordruck und sind ab dem 1.8.2016 zugrunde zu legen. Vollmachten, die unter Verwendung der bisherigen Muster erteilt wurden, behalten jedoch auch weiterhin ihre Gültigkeit.

Neues Vollmachtsformular – Wieso? Weshalb? Warum?

Bereits seit längerem forciert die Finanzverwaltung im Zuge der Modernisierung eine Vereinheitlichung der IT-Programme der Länder. Mittels des Verfahrens GINSTER (Grundinformationsdienst Steuer), das Mitte 2017 in den Finanzämtern anlaufen soll, ist u. a. die Verwaltung der Stammdaten aller Steuerpflichtigen sowie deren Nutzung in anderen Verfahren vorgesehen.

Damit einher geht eine Erweiterung des Nutzungsumfangs der Vollmachtsdatenbank (VDB). Diese steht dem Berufsstand zwar bereits seit 2014 zur Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörde zur Verfügung, mangels weitergehender technischer Voraussetzungen seitens der Finanzverwaltung ist den Bevollmächtigten hieraus gegenwärtig jedoch lediglich der Abruf elektronischer Daten im Rahmen der Vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt) möglich. Künftig soll dieser Zugriff um die Einsichtnahme in das Steuerkonto des Mandanten erweitert werden. Hierzu bedurfte es bislang einer gesonderten Vollmacht.

Wann müssen Sie aktiv werden?

Gegebenenfalls muss unter Nutzung des neuen bundeseinheitlichen elektronischen Musters eine neue Bevollmächtigung erfolgen, wenn Sie als bevollmächtigter Steuerberater für Ihre Mandaten künftig sämtliche Abrufverfahren, wie u. a. die Steuerkontoabfrage, nutzen sollen/wollen und die bisherige Vollmacht etwaigen zeitlichen und/oder sachlichen Beschränkungen unterliegt.

Hintergrund: Die Steuerkontoabfrage lässt sich technisch nicht auf einzelne Steuerarten, Verwaltungsverfahren oder Veranlagungszeiträume beschränken!

Hinweis: Prüfen Sie Ihre bislang in den VDB‘en der Kammern eingepflegten Vollmachten auf mögliche zeitliche und/oder sachliche Beschränkungen. Wollen/Sollen Sie bspw. auch zur Steuerkontoabfrage ermächtigt werden, dürfen der "alten" Vollmacht keine sachlichen und/oder zeitlichen Beschränkungen zugrunde liegen. Anderenfalls ist eine neue Vollmacht nach dem nunmehr geltenden amtlichen Muster beim Mandanten einzuholen.

(Beachten Sie hierzu die weiteren Ausführungen unter "Richtig kreuzen, aber wie?")

Keiner neuen Bevollmächtigung bedarf es, soweit die unter Verwendung des bislang geltenden Formulars ausgestellten Vollmachten unbeschränkt erteilt wurden.

Richtig kreuzen, aber wie?

Liegen der bisherigen Vollmacht zeitliche und/oder sachliche Beschränkungen zugrunde, ist aber zukünftig dennoch die Steuerkontoabfrage gewünscht, muss eine neue – nach dem aktuellen amtlichen Muster ausgestellte – Vollmacht eingeholt werden. Es ergeben sich sodann folgende Möglichkeiten:

  • Die neue Vollmacht wird ohne sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen (unbeschränkt) ausgestellt. Das heißt in den Zeilen 15 sowie 23/24 darf keines der Felder angekreuzt werden.
  • Die neue Vollmacht beinhaltet sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen (Zeile 15 bzw. Zeilen 23/24), es wird jedoch durch Setzen des Kreuzchens in Zeile 38 ausdrücklich eine unbeschränkte Abrufbefugnis erteilt.

Beachten Sie! Regelmäßig – und insbesondere in den beiden o. g. Fällen – ist das Feld in Zeile 34 freizuhalten. Anderenfalls können Sie als bevollmächtigter Steuerberater an keinem elektronischen Abrufverfahren für Ihren Mandanten teilnehmen.

Überdies macht das BMF darauf aufmerksam, dass sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung in den Zeilen 15 sowie 21-28 auch bei der Bekanntgabevollmacht gelten.

Beachten Sie! Ein Ausschluss der Bevollmächtigung in Zeile 15 für die Vertretung

  • in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit und
  • im Straf- und Bußgeldverfahren in Steuersachen

ist für den Umfang der Datenabrufbefugnis des/der Bevollmächtigten unerheblich. In diesen Fällen ist eine Eintragung in Zeile 38 nicht erforderlich.

Damit auch Mitarbeiter den Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten vornehmen können, ist – wie bereits im bisherigen Formular – die Berechtigung zur Erteilung und zum Widerruf von Untervollmachten anzuzeigen. Ist die Mitnutzung durch Mitarbeiter gewünscht, ist dies, durch Setzen des Kreuzchens in Zeile 14 ausdrücklich zu erklären.

Hinweis: Individuelle Ergänzungen oder Änderungen sind im Formular nicht zulässig. Gegebenenfalls können Sie kurze Ordnungskriterien im Kopfteil von Seite 1 des Musterformulars aufnehmen. Diese Angaben dürfen Sie jedoch nicht in den an die Finanzverwaltung zu übermittelnden Datensatz übernehmen.

Neu! Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen

Bei erstmaliger Vollmachtserteilung unter Verwendung des neuen Musters ist neben dem eigentlichen Vollmachtsformular zusätzlich das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen auszufüllen und zu unterzeichnen. Darin zeigt der/die Vollmachtgeber/in gegenüber der Finanzverwaltung an, für welche Steuernummern die Vollmacht bzw. ein möglicher Widerruf greift. Für weitere, nicht im Beiblatt aufgeführte Steuernummern entfaltet die Vollmacht bzw. der Widerruf keine Wirkung.

Noch Fragen?

Neben einem detaillierten Fußnotenkatalog zum neuen Vollmachtsformular beinhaltet das BMF-Schreiben ein umfangreiches Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen mit weiteren inhaltlichen Erläuterungen. 

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Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren (BMF)

DStV, Mitteilung v. 10.8.2016
Schlagworte zum Thema:  Steuerberatung, Steuerberater, Vollmacht