BStBK fordert Maßnahmen zum Gelingen der Grundsteuerreform

In einem Schreiben an das BMF fordert die Bundessteuerberaterkammer die Schaffung von Rahmenbedingungen, damit Steuerberater ihre Mandanten bei der Einreichung der Grundsteuer-Feststellung­erklärung unterstützen können.

Im Zuge der Novellierung der Grundsteuer sollen nach dem Schreiben der Bundes­steuer­berater­kammer (BStBK) ca. 36 Mio. Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Die Abgabe der Feststellungs­erklärungen soll bis zum 31.10.2022 erfolgen. Eine elektronische Einreichung werde erst ab dem 1.7.2022 möglich sein. Da die Steuerberatungs­kanzleien nach Einschätzung der BStBK seit Beginn der Corona-Pandemie am absoluten Limit arbeiten, stellt sie 4 Forderungen damit die Abgabe der Feststellungs­erklärungen rechtzeitig gelingen kann:

1. Bundesweite Versendung eines allgemeinen Informations­­schreibens

Die BStBK begrüßt, dass neben einer Allgemein- bzw. Einzelverfügung, die Versendung eines auf das jeweilige Grundstück bezogenen Informations­schreibens an Grundsteuer­pflichtige angedacht ist. Hierin sollen das – dem Grundsteuer­pflichtigen vielfach unbekannte – Einheitswert­aktenzeichen sowie weitere grundsteuerrelevante Objekt-Angaben aufgeführt werden, die für die Abgabe der Feststellungs­erklärung von Bedeutung sind. Die BStBK fordert, das Schreiben flächendeckend in allen Bundes­ländern zu versenden.

2. Wirksamkeit der Empfangs­vollmacht gegenüber den Kommunen

Die BStBK fordert, dass Vertretungs- und Bekanntgabe­vollmachten, die den Finanzämtern in der (zum Teil weit zurückliegenden) Vergangenheit für die Einheitswert­feststellung und die Festsetzung des Grundsteuer­messbetrags angezeigt wurden, gleichermaßen für die Feststellung von Grund­steuerwerten gelten müssen. Außerdem soll die gegenüber der Finanz­verwaltung angezeigte Vollmacht auch befreiende Wirkung gegenüber der Kommune entfalten.

3. Verlängerung der Frist zur Abgabe der Feststellungs­­erklärung

Angesichts der Arbeitsaufwands sei ei außerdem eine Frist­verlängerung um mindestens 6 Monate dringend geboten. Zudem dürfe eine verspätete Einreichung nicht zu Verspätungs­zuschlägen oder sonstigen Sanktionen führen. Hier müsse vorher 2 bis 3 mal an die Abgabe erinnert werden.

4. Zugriffs­möglichkeit auf steuer­erhebliche Daten

Die geplante bundesweite Liegenschafts- und Grundstücks­datenbank "LANGUSTE" befindet sich nach Aussage der BStBK in erheblichem Verzug und soll erst nach dem Einreichungs­zeitraum der Feststellungs­erklärungen bereitstehen. Steuerberatern müsse daher die Möglichkeit eingeräumt werden, stellvertretend für ihre Mandanten auf bereits behördlich erfassten Grundstücks­daten unentgeltlich elektronisch zugreifen zu können (Daten von Kataster-, Vermessungs- und Grundbuch­ämtern sowie des Bodenrichtwert­informationssystems).

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