Anpassung der Vermögensgrenze beim Unterhalt?

Beim Unterhalt für bedürftige Personen gilt die unterhaltsberechtigte Person bei eigenem nicht nur geringfügigem Vermögen nicht als unterhaltsbedürftig.

Bis zu Grenze in Höhe von 15.500 EUR ist dabei das eigene Vermögens in der Regel als gering anzusehen. Ist die Grenze überschritten, fallen die Unterhaltsaufwendungen nicht zwangsläufig an. Allerdings besteht diese Grenze schon seit 1975. Das FG Rheinland-Pfalz hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Grenze nach oben anzupassen ist.

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG

Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG wird bei Steuerpflichtigen, denen Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Peron erwachsen, auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 9.408 EUR (2020) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB X bleibt unberücksichtigt.

Wann liegt Bedürftigkeit vor?

Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung knüpft an die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs - Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit - an. Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers ist daher Voraussetzung für die Annahme, einer Unterhaltsberechtigung. Bedürftigkeit ist gegeben, wenn die unterhaltene Person weder Vermögen hat noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt. Der Gesetzgeber geht typisierend davon aus, dass bei eigenem, nicht nur geringfügigem Vermögen eine Unterhaltsbedürftigkeit nicht gegeben ist und die Unterhaltsaufwendungen damit nicht zwangsläufig. Maßgeblich ist dabei das Nettovermögen, d.h. der Wert der aktiven Vermögensgegenstände, vermindert um die Schulden des Unterhaltsempfängers. Die Finanzverwaltung nimmt Vermögen bis zu einem Wert von 15.500 EUR als unschädliches Vermögen an.

Rechtsprechung zur Höhe

Der BFH hat diese Grenze wiederholt für die Veranlagungszeiträume 1999-2001 und 2005 gebilligt, auch wenn der Wert seit 1975 (30.000 DM) nicht erhöht worden ist. Im Beschluss des BFH v. 28.4.2010, VI B 142/09 (Veranlagungszeitraum 2006), wurde die Entscheidung offengelassen, ob die Grenze noch Bestand hat. Das FG Münster hat sie auch für 2012 bestätigt (Urteil v. 10.06.2015, 9 K 3230/14 E). Als Rechtfertigung wird insoweit auch die Wertgrenze zum Schonvermögen bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende herangezogen.

Kritik in der Literatur

In der Literatur gibt es kritische Stimmen, die eine starre Grenze bei 15.500 EUR als nicht mehr sachgerecht ansehen (vgl. Blümich/K. Heger, 157. EL Mai 2021, EStG § 33a Rn. 179). Für eine Anpassung des Betrages könne der Umstand sprechen, dass die Vermögensgrenzen für verwertbare Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende neu geregelt worden seien. So betrage der Grundfreibetrag gestaffelt nach Altersklassen nunmehr höchstens 10.050 EUR und der Schonbetrag für Altersvorsorgevermögen 750 EUR je vollendetem Lebensjahr des Hilfebedürftigen, höchstens aber 50.250 EUR. Auch der Umstand, dass das Gesetz ein selbst bewohntes Hausgrundstück als geringes Vermögen beurteile und damit eine Verknüpfung mit dem Sozialrecht, spreche dafür, dass der seit Jahrzehnten unveränderte Betrag nicht mehr ausreichend sei.

FG Rheinland-Pfalz hält Grenze noch für anwendbar

Das FG Rheinland-Pfalz ( Urteil v. 26.8.2021, 6 K 1098/21,) hält die Grenze i. H. v. 15.500 EUR aber weiterhin für sachgerecht. Der Betrag ist höher als der Betrag, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist. Der Wert übersteigt den für den Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Wert in Höhe von 9.408 EUR zwar nicht um ein Vielfaches aber dennoch deutlich. Auch der maßgebliche sozialrechtliche Grundfreibetrag im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Höhe von 10.050 EUR für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, ist überschritten. Ob die Grenze auch in Hinblick auf Altersvorsorgebeiträge der unterhaltsberechtigten Person weiter fort gilt, sei für den vorliegenden Fall unerheblich und müsse auch nicht entschieden werden. Die Zahlungen im Streitfall des FG waren unstreitig für den aktuellen Lebensunterhalt gedacht.

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Das FG hat die Revision zugelassen, welche auch eingelegt wurde (Az beim BFH  VI R 21/2). Sollte der BFH zu dem Ergebnis kommen, dass die Grenze weiterhin Bestand hat, wird er sich mit weiteren offenen Fragen des Streitfalls beschäftigen müssen. Hier ging es u. a. darum, wie Sachverhalte zu beurteilen sind, wenn die Grenze erst im Laufe des Jahres überschritten wird. Auch hatte der Kläger zum 1.1. des Streitjahres die Grenze nur deshalb überschritten, weil er seinen Unterhalt für Januar bereits am 28.12. des Vorjahres erhalten hatte.