Grunderwerbsteuergesetz JStG 2015

Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes

Anzeigepflicht: Bereits mit dem StÄnd-AnpG-Kroatien wurde in § 16 Abs. GrEStG festgelegt, dass die Anzeigepflicht nur erfüllt ist, wenn eine vollständige Anzeige des Erwerbsvorgangs vorliegt. Dies wollten die Bundesländer auch in § 21 GrEStG ergänzt haben; dieser Plan wurde aber nicht umgesetzt.

Änderung der Beteiligungsverhältnisse: Im ursprünglichen Regierungsentwurf war zur GrESt auch noch eine Reaktion auf Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 24.4.2013, II R 17/10) enthalten. Der BFH ist der Auffassung, dass das GrEStG keine ausdrückliche Regelung für den notwendigen Umfang einer mittelbaren Änderung der Beteiligungsverhältnisse enthält. Diese Regelungslücke hat der BFH unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise geschlossen und dabei nicht nur Personen- sondern auch Kapitalgesellschaften als transparent betrachtet. Da dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, sollte rückwirkend ab 2002 gesetzlich nachgebessert werden (§ 1 Abs. 2a Satz 2 bis 4 GrEStG). Doch trotz nochmaliger Initiative des Bundesrats ist diese Änderung nicht erfolgt.

Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Vereinfachung: Eine Vereinfachung erfolgt in § 9 Abs. 4 FeuerschutzStG. Wie bereits im VersStG können künftig auch hier die aus einer Außenprüfung resultierenden Steuern zusammengefasst für den letzten Anmeldungszeitraum festgesetzt werden. Klarstellend wird angefügt, dass nachzuentrichtende Steuerbeträge innerhalb eines Monats fällig sind.

Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

ATLAS-Daten: Eine verwaltungsinterne Änderung bildet die Grundlage, auf der das BZSt die Einrichtung und Pflege eines Online-Zugriffs der Finanzämter auf ATLAS-Ein- und Ausfuhrdaten übernehmen kann. Damit wird ein Zugriff der Finanzämter auf die Daten der Zollverwaltung technisch ermöglicht; dies sind vor allem die Grunddaten der Zollbeteiligten, das Einfuhr- bzw. Ausfuhrland, das Bestimmungsland der Ware, Überlassungsdatum und Rechnungsbetrag (§ 5 Abs. 1 Nr. 40 FVG).