Damit auch Personengesellschaften in den Genuss einer geringeren Thesaurierungsbelastung kommen können, hat der Gesetzgeber in § 34a EStG die Thesaurierungsbegünstigung eingeführt. Theoretisch könnte dadurch eine Thesaurierungsbelastung in Höhe von 29,77% des Vorsteuergewinns erreicht werden.

Doch dies setzt voraus, dass die Gewinne der Personengesellschaft im vollem Umfang dem begünstigten Steuersatz der Thesaurierungsbegünstigung in Höhe von 28,25% zugeführt werden können. Nach der gesetzlichen Regelung können allerdings Gewinne, die auf nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und auf Entnahmen entfallen, nicht begünstigt sondern nur mit dem normalen Einkommensteuertarif und damit maximal mit dem Spitzensteuersatz besteuert werden. Durch die Nichtbegünstigung der Gewerbesteuer steigt die Gesamtsteuerbelastung bei einem Einkommensteuersatz von 42% auf 31,81% des Vorsteuergewinns und bei einem Einkommensteuersatz von 45% auf 32,25% des Vorsteuergewinns an.

Bei diesen Steuerbelastungen wird allerdings noch unterstellt, dass die Steuern, die der Gesellschafter auf diese Gewinne zu zahlen hat, nicht aus der Personengesellschaft entnommen werden. Werden die auf die Gewinne zu zahlende Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag aus dem Unternehmensgewinn der Personengesellschaft entnommen, steigen die Thesaurierungsbelastungen bei größtmöglicher Nutzung der Thesaurierungsbegünstigung auf 34,83% (bei ESt-Satz 42%) bzw. auf 36,17% (bei ESt-Satz 45%) an (s. Grafik oben links).

  • Wird der Spitzensatz nach dem Konzept der GRÜNEN und der SPD noch weiter auf 49% angehoben, steigt die Thesaurierungsbelastung weiter auf 38,12% des Vorsteuergewinns.

  • Kommt es sogar zur Erhöhung des Einkommensteuerspitzensatzes auf 53% - wie nach der Forderung der LINKEN - kommt es zu einer Thesaurierungsbelastung bei größtmöglicher Begünstigung von 40,29% des Vorsteuergewinns.

Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die Erhöhung des einkommensteuerlichen Spitzensteuersatzes auch Auswirkungen auf die Thesaurierungsbelastung bei Personengesellschaften haben, wenn die Thesaurierungsbegünstigung angewendet wird. Da derzeit in keinem der Wahlkampfkonzepte der Parteien Änderungen bei den Parametern der Thesaurierungsbegünstigung vorgesehen sind, bleibt es sowohl bei dem begünstigten Steuersatz von 28,25% als auch dem "Entnahmesatz" von 25%.

Durch die Erhöhung des Einkommensteuerspitzensatzes, der auch Einfluss auf die Gesamtbelastung bei Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung hat, wird im Fall der Entnahme deutlich, dass die Gesamtbelastung nach Entnahme der begünstigt besteuerten Gewinne nach dem Konzept der SPD und den GRÜNEN auf 49,58% des Vorsteuergewinns bzw. nach dem Konzept der LINKEN auf 51,35% des Vorsteuergewinns ansteigt (s. 2. Grafik der Bilderserie oben links).

 

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Schlagworte zum Thema:  Bundestagswahl, Steueränderungen