Zum Schluss wird noch analysiert, wie sich die Gesamtbelastung einer Personengesellschaft mit Thesaurierungsbegünstigung nach Entnahme zum einen gegenüber der Gesamtbelastung einer Personengesellschaft ohne Thesaurierungsbegünstigung und zum anderen gegenüber der Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft nach Ausschüttung darstellt.

Zunächst wird in der folgenden Berechnung die Gesamtbelastung einer Personengesellschaft mit Thesaurierungsbegünstigung der Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft im Fall der Ausschüttung bzw. Entnahme gegenübergestellt (s. Grafik oben links). Bei dieser Berechnung wurde im Fall der Personengesellschaft mit Thesaurierungsbegünstigung unterstellt, dass die auf den Gewinn entfallenden Steuern entnommen werden.

  • Durch die Berechnung wird deutlich, dass sich nach dem Konzept der SPD und der GRÜNEN der Belastungsunterschied zwischen Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft mit Thesaurierungsbegünstigung im Fall der Vollausschüttung bzw. der Vollentnahme der Gewinne nicht stark ausweitet. Er steigt auf 2,01 Prozentpunkte von bisher 1,58 bzw. 1,83 Prozentpunkten. Zudem bleibt es dabei, dass es – nach Entnahme bzw. Ausschüttung - bei der Personengesellschaft mit Thesaurierungsbegünstigung zu einer geringeren nominellen Gesamtbelastung kommt als bei einer Kapitalgesellschaft. Der Nachteil der Personengesellschaft mit Thesaurierungsbegünstigung im Thesaurierungsfall wird damit im Fall der Vollausschüttung kompensiert.

  • Zu größeren Nachteilen der Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Gesamtbelastung kommt es hingegen im Konzept der LINKEN. Dieser steigt auf 9,03 Prozentpunkte.

In der folgenden Berechnung wird die Gesamtbelastung einer Personengesellschaft mit Thesaurierungsbegünstigung der Gesamtbelastung einer Personengesellschaft ohne Thesaurierungsbegünstigung gegenübergestellt (s. 2. Grafik der Bilderserie oben links). Bei dieser Berechnung wurde im Fall der Personengesellschaft mit Thesaurierungsbegünstigung unterstellt, dass die auf den Gewinn entfallenden Steuern entnommen werden.

Betrachtet man die Gesamtbelastung nach Entnahme, kommt es nach heutigem Recht bei der Personengesellschaft mit Thesaurierungsbegünstigung zu einer höheren Gesamtbelastung als bei einer Personengesellschaft ohne Thesaurierungsbegünstigung. Bei einem einkommensteuerlichen Spitzensteuersatz von 42% kommt zu einer Gesamtbelastung von 46,90% des Vorsteuergewinns, der gegenüber der Gesamtbelastung ohne Thesaurierungsbegünstigung mit 44,21% des Vorsteuergewinns einen Entnahmenachteil von 2,62 Prozentpunkten bedeutet. Kommt der einkommensteuerliche Spitzensteuersatz von 45% zur Anwendung, beträgt der Entnahmenachteil lediglich 0,55 Prozentpunkte (47,44% vs. 46,90%).

  • Anders verhält es sich jedoch nach den Plänen der SPD und der GRÜNEN. Durch die Anhebung des einkommensteuerlichen Spitzensteuersatzes auf 49% und der Nichtveränderung der steuerlichen Parameter der Thesaurierungsbegünstigung kommt es dazu, dass die Thesaurierungsbegünstigung auch im Ausschüttungsfall zu einer geringeren Gesamtbelastung führt als im Fall ohne Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung. Im Konzept der SPD und der GRÜNEN kommt es so bei Personengesellschaft durch die Wahl der Thesaurierungsbegünstigung zu einem nominalen Steuersatzvorteil von 2,08 Prozentpunkten gegenüber der Personengesellschaft ohne Thesaurierungsbegünstigung.

  • Nach dem Vorstellungen der LINKEN beläuft sich der Vorteil sogar auf 4,53 Prozentpunkte.

Sollten die Vorstellungen der SPD und der GRÜNEN gesetzlich umgesetzt werden, ist hier mit großer Sicherheit noch mit Änderungen zu rechnen. Beispielsweise könnte der Ausschüttungssatz der Thesaurierungsbegünstigung von derzeit 25% auf den dann geplanten Abgeltungssteuersatz von 32% angehoben werden.

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