Bundesrat stimmt Familienentlastungsgesetz zu
Die 10 Mrd. starken Maßnahmen im Familienentlastungsgesetz , die in 2 zeitlichen Stufen (2019 und 2020) entlastende Wirkung entfalten werden, bestehen aus einer Kindergelderhöhung, höheren Grundfreibeträgen und höheren Kinderfreibeträgen. Hinzu kommt eine Entlastung mittlerer und unterer Einkommen bei der "kalten Progression".
Erhöhung des Kindergelds
Ab dem Monat Juli 2019 wird für jedes Kind 10 EUR mehr Kindergeld ausgezahlt.
| bis 30.6.2019 | ab 1.7.2019 | |
| Erstes Kind | 194 EUR | 204 EUR |
| Zweites Kind | 194 EUR | 204 EUR |
| Drittes Kind | 200 EUR | 210 EUR |
| Jedes weiteres Kind | 225 EUR | 235 EUR |
Entlastungen bei der Einkommensteuer
Der Kinderfreibetrag wird für den VZ 2019 für jeden Elternteil auf 2.490 EUR (insgesamt 4.980 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.620 EUR) erhöht. Die steuerliche Entlastungswirkung der Erhöhung des Kinderfreibetrags um jeweils 96 EUR (insgesamt 192 EUR) entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 EUR).
Für den VZ 2020 wird der Kinderfreibetrag erneut erhöht, um der Kindergelderhöhung zu entsprechen, die sich im Jahr 2020 mit insgesamt 120 EUR pro Kind erstmals auf das gesamte Jahr auswirkt. Der Kinderfreibetrag wird dann für jeden Elternteil auf 2.586 EUR (insgesamt 5.172 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.812 EUR) erhöht.
Der Grundfreibetrag steigt von 9.000 auf 9.168 EUR (2019) und 9.408 EUR (2020), ebenso wie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen.
Um der "kalten Progression" zu begegnen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2019 (1,84 %) und 2020 (1,95 %) nach rechts verschoben. Hiermit soll dem Effekt begegnet werden, durch den Einkommenssteigerungen im Falle einer Inflation durch den progressiven Steuersatz mitunter aufgezehrt werden.
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