Stellungnahme der BStBK zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
Änderungen der §§ 29c und 30 AO
Hierbei geht es um die Die beabsichtigten Änderungen der §§ 29c und 30 AO im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (s. hierzu auch unseren Überblick).
Nach § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO soll die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden auch für die Entwicklung, die Überprüfung oder die Änderung automatisierter Verfahren zulässig sein. Mit der Änderung soll nach dem Gesetzentwurf gewährleistet werden, dass im Besteuerungsverfahren eingesetzte KI-Systeme auch dauerhaft funktionsfähig sind. Gleichzeitig soll mit der gesetzlichen Änderung entsprechenden Forderungen der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach einer expliziten gesetzlichen Regelung für das Training von KI-Systemen durch Finanzbehörden nachgekommen werden.
Mit § 30 Abs. 6 Satz 1 AO erfolgt außerdem eine Klarstellung, dass nach § 30 AO (Steuergeheimnis) geschützte Daten auch zur Weiterverarbeitung für die in § 29c Abs. 1 Nr. 4 bis 6 AO genannten Zwecke (weiterhin) abgerufen werden dürfen. Durch den neu einzufügenden Satz 2 wird des Weiteren klargestellt, dass ein Datenabruf Dritter zulässig ist, sofern er bundesgesetzlich ausdrücklich zugelassen oder europarechtlich vorgeschrieben oder zugelassen ist.
Diese Regelungen sind der BStBK zu weitreichend, nicht ausreichend konturiert und vielfach zu unbestimmt. Aufgrund der Tragweite u. a. in Bezug auf Datenschutz und Steuergeheimnis regt sie eine Ausgliederung dieser Regelungen aus dem Jahressteuergesetz 2026 und eine Nachschärfung der vorgesehenen Änderungen unter angemessenem Einbezug sachverständiger Institutionen an.
Weitere Reglungen im Jahressteuergesetz 2026
Die BStBK begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehene Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft. Sie entspreche einer seit langem erhobenen Forderung der BStBK. Allerdings bedürfe es zwingend weiterer Nachbesserungen an der vorgesehenen Erklärungslösung, um Rechtssicherheit herzustellen und die Praktikabilität zu erhöhen. Die BStBK schlägt zu diesem Zweck ein umfassendes Ergänzungskonzept vor.
Überdies fordert die BStBK im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens eine Streichung des § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO, da die dadurch statuierte Rechtsfolge bei fehlerhafter Übermittlung der derzeit parallel erarbeiteten Buchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV) unverhältnismäßig sei.
Schließlich sollte aus Sicht der BStBK die vorgesehene Erhöhung des Zinssatzes für § 233a AO für eine grundsätzliche Reform der Zinsregelungen zum Anlass genommen werden.
-
Koalition einigt sich auf Steuerentlastungen
9292
-
Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes verkündet
881
-
E-Rechnung
5389
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
489459
-
Voraussetzungen und Besonderheiten der steuerfreien Aktivrente
3814
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
3743
-
Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026
276
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
260
-
Behindertenpauschbetrag: Höhe, Anspruch & Steuer-Tipps
1561
-
Wegfall der 150-EUR-Zollfreigrenze ab 1.7.2026
151
-
DStV warnt vor Risiken der geplanten EU Inc.
14.07.2026
-
Außenprüfungsordnung ersetzt Betriebsprüfungsordnung
13.07.2026
-
Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
10.07.2026
-
Dividenden aus Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten
09.07.2026
-
Diese Reform ist ein Reförmchen auf allen Ebenen
08.07.2026
-
Künstlersozialabgabe soll im Jahr 2027 auf 5 Prozent steigen
07.07.2026
-
Streichung des Steuervorteils der Deutschen Post
03.07.2026
-
Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes verkündet
02.07.2026
-
Koalition einigt sich auf Steuerentlastungen
02.07.20262
-
Höhere Steuerfreibeträge für das kommunale Ehrenamt
30.06.2026