Stellungnahme der BStBK zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
Änderungen der §§ 29c und 30 AO
Hierbei geht es um die Die beabsichtigten Änderungen der §§ 29c und 30 AO im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (s. hierzu auch unseren Überblick).
Nach § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO soll die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden auch für die Entwicklung, die Überprüfung oder die Änderung automatisierter Verfahren zulässig sein. Mit der Änderung soll nach dem Gesetzentwurf gewährleistet werden, dass im Besteuerungsverfahren eingesetzte KI-Systeme auch dauerhaft funktionsfähig sind. Gleichzeitig soll mit der gesetzlichen Änderung entsprechenden Forderungen der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach einer expliziten gesetzlichen Regelung für das Training von KI-Systemen durch Finanzbehörden nachgekommen werden.
Mit § 30 Abs. 6 Satz 1 AO erfolgt außerdem eine Klarstellung, dass nach § 30 AO (Steuergeheimnis) geschützte Daten auch zur Weiterverarbeitung für die in § 29c Abs. 1 Nr. 4 bis 6 AO genannten Zwecke (weiterhin) abgerufen werden dürfen. Durch den neu einzufügenden Satz 2 wird des Weiteren klargestellt, dass ein Datenabruf Dritter zulässig ist, sofern er bundesgesetzlich ausdrücklich zugelassen oder europarechtlich vorgeschrieben oder zugelassen ist.
Diese Regelungen sind der BStBK zu weitreichend, nicht ausreichend konturiert und vielfach zu unbestimmt. Aufgrund der Tragweite u. a. in Bezug auf Datenschutz und Steuergeheimnis regt sie eine Ausgliederung dieser Regelungen aus dem Jahressteuergesetz 2026 und eine Nachschärfung der vorgesehenen Änderungen unter angemessenem Einbezug sachverständiger Institutionen an.
Weitere Reglungen im Jahressteuergesetz 2026
Die BStBK begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehene Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft. Sie entspreche einer seit langem erhobenen Forderung der BStBK. Allerdings bedürfe es zwingend weiterer Nachbesserungen an der vorgesehenen Erklärungslösung, um Rechtssicherheit herzustellen und die Praktikabilität zu erhöhen. Die BStBK schlägt zu diesem Zweck ein umfassendes Ergänzungskonzept vor.
Überdies fordert die BStBK im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens eine Streichung des § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO, da die dadurch statuierte Rechtsfolge bei fehlerhafter Übermittlung der derzeit parallel erarbeiteten Buchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV) unverhältnismäßig sei.
Schließlich sollte aus Sicht der BStBK die vorgesehene Erhöhung des Zinssatzes für § 233a AO für eine grundsätzliche Reform der Zinsregelungen zum Anlass genommen werden.
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