Doch noch kein Gesetz gegen die BFH-Rechtsprechung zur Gehaltsumwandlung
Neue BFH Rechtsprechung zur Gehaltsumwandlung
Nach der Entscheidung des BFH liegt zusätzlicher Arbeitslohn vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird (BFH, Urteil v. 1.8.2019, VI R 32/18, veröffentlicht am 24.10.2019, zur Kommentierung). Es komme nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat.
Nunmehr geht der BFH davon aus, dass der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn der Arbeitslohn ist, den der Arbeitgeber verwendungs- bzw. zweckgebunden leistet. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn ist damit derjenige, den der Arbeitnehmer verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erhält. Dieser Lohn unterliegt grundsätzlich der Regelbesteuerung. Der hinzutretende verwendungsgebundene (zusätzliche) Lohn ist demgegenüber durch die Pauschalierungsmöglichkeit bzw. die Steuerfreiheit (§ 3 Nrn. 15, 33, 34, 34a, 37, 46 EStG) begünstigt, wenn der besondere Verwendungszweck gewahrt wird. Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformwechsel ("Gehaltsumwandlung") ist danach nicht begünstigungsschädlich.
Neuer § 8 Abs. 4 EStG sollte BFH-Rechtsprechung leerlaufen lassen
Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Einführung der Grundrente sah u. a. auch die Einführung eines neuen § 8 Abs. 4 EStG vor. Danach sollten Leistungen des Arbeitgebers für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht sein, wenn
- der Wert der Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird.
Damit würden entsprechende Zusatzleistungen wie bis zur Kehrtwende des BFH steuerschädliche Gehaltsumwandlungen darstellen.
Bundeskabinett hat die Regelung nicht beschlossen
In der vom Bundeskabinett am 19.2.2020 beschlossenen Fassung des Gesetzes zur Einführung der Grundrente fehlt dagegen die Neureglung in § 8 EStG. Dabei hatte die Finanzverwaltung schon ausdrücklich im Vorgriff auf die geplante Gesetzesänderung reagiert und klargestellt wann entgegen der BFH-Rechtsprechung vom Tatbestand "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" auszugehen ist. Es besteht allerdings die Möglichkeit , dass die Regelung noch Bestandteil eines anderen Gesetzgebungsverfahrens wird.
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Andreas Giebel
Wed Feb 19 17:49:29 CET 2020 Wed Feb 19 17:49:29 CET 2020
Das ganze ist schon sehr merkwürdig in der Gesetzesbründung steht nämlich folgendes:
"Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern wird der BAV-Förderbetrag mit Wirkung ab 2020 von maximal 144 Euro auf maximal 288 Euro angehoben. Damit werden zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu maximal 960 Euro gefördert. Mit der Änderung wird der Koalitionsbeschluss vom 10. November 2019 umgesetzt. Nach § 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG kann der BAV-Förderbetrag nur für einen vom Ar-beitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden. Der Arbeitgeber soll durch die staatliche Förderung motiviert werden, zusätzliche Mittel für die betriebliche Altersversorgung seiner Arbeitnehmer aufzubringen. Deshalb sind mittels Gehaltsverzichts oder -umwandlung finanzierte Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers nicht begünstigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 1. August 2019 – VI R 32/18 – verneint, dass bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) durch die im Einkommensteuergesetz verankerte Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Die Auffassung des BFH widerspricht der Auffassung des Gesetzgebers. Die Finanzverwaltung wendet daher das zuvor genannte Urteil nicht an (siehe Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzminis-teriums vom 5. Februar 2020 – IV C 5 – S 2334/19/10017 :002 –). "
Was soll man jetzt davon halten?