Reaktion auf BFH-Rechtsprechung zur Gehaltsumwandlung

Nachdem der BFH im letzten Jahr seine Grundsätze zur Lohnsteuerpauschalierung bei vereinbarter Gehaltsumwandlung stark gelockert hat, wurde die restriktive Verwaltungsauffassung Teil eines Gesetzentwurfs. Doch die Regelung ist in der vom Bundeskabinett beschlossenen Fassung nicht mehr enthalten.

Neue BFH Rechtsprechung zur Gehaltsumwandlung

Nach der Entscheidung des BFH liegt zusätzlicher Arbeitslohn vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird (BFH, Urteil v. 1.8.2019, VI R 32/18, veröffentlicht am 24.10.2019, zur Kommentierung). Es komme nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat.

Nunmehr geht der BFH davon aus, dass der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn der Arbeitslohn ist, den der Arbeitgeber verwendungs- bzw. zweckgebunden leistet. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn ist damit derjenige, den der Arbeitnehmer verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erhält. Dieser Lohn unterliegt grundsätzlich der Regelbesteuerung. Der hinzutretende verwendungsgebundene (zusätzliche) Lohn ist demgegenüber durch die Pauschalierungsmöglichkeit bzw. die Steuerfreiheit (§ 3 Nrn. 15, 33, 34, 34a, 37, 46 EStG) begünstigt, wenn der besondere Verwendungszweck gewahrt wird. Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformwechsel ("Gehaltsumwandlung") ist danach nicht begünstigungsschädlich. 

Neuer § 8 Abs. 4 EStG sollte BFH-Rechtsprechung leerlaufen lassen

Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Einführung der Grundrente sah u. a. auch die Einführung eines neuen § 8 Abs. 4 EStG vor. Danach sollten Leistungen des Arbeitgebers für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht sein, wenn

  • der Wert der Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird.

Damit würden entsprechende Zusatzleistungen wie bis zur Kehrtwende des BFH steuerschädliche Gehaltsumwandlungen darstellen.

Bundeskabinett hat die Regelung nicht beschlossen

In der vom Bundeskabinett am 19.2.2020 beschlossenen Fassung des Gesetzes zur Einführung der Grundrente fehlt dagegen die Neureglung in § 8 EStG. Dabei hatte die Finanzverwaltung schon ausdrücklich im Vorgriff auf die geplante Gesetzesänderung reagiert und klargestellt wann entgegen der BFH-Rechtsprechung vom Tatbestand "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" auszugehen ist. Es besteht allerdings die Möglichkeit , dass die Regelung noch Bestandteil eines anderen Gesetzgebungsverfahrens wird.