Keine Umsatzsteuer auf Entgelte für Abwasser und Abfall

Das BMF hatte vorgesehen, dass ab 2021 immer dann Umsatzsteuer auf die bislang steuerfreien Entgelte für Abwasser und Abfall hätte aufgeschlagen werden müssen, wenn die betreffenden Gemeinden zivilrechtliche "Preise" in Rechnung stellen, statt sie per Gebührenbescheid zu erheben. Die Finanzminister der Länder lehnten dies jedoch ab.

Dies berichtet Senatsverwaltung für Finanzen Berlin in ihrer Pressemitteilung v. 22.6.2017. Sie ist der Ansicht, dass in ganz Deutschland sonst das System ins Rutschen gekommen wäre. weil Unternehmen geringfügig entlastet worden wären. 

Die Bergündung: "Die Abwasser- bzw. Müllentsorgungsbetriebe wären dann vorsteuerabzugsberechtigt geworden. Dadurch wäre der Nettopreis geringfügig gesunken. Dies hätte dazu geführt, dass in vielen Gemeinden Druck entstanden wäre, auf zivilrechtliche Preise umzustellen. Aber die privaten Endverbraucherinnen und -verbraucher wären dann durch 19 % Umsatzsteuer zusätzlich belastet worden."

Marktverzerrung vermeiden

Berlin habe aber durchsetzen können, dass weiterhin der Anschluss- und Benutzungszwang im Mittelpunkt der rechtlichen Einordnung stehen muss. Dadurch gäbe es keinen Wettbewerb zwischen privaten und öffentlichen Anbietern und auch keine Marktverzerrung geben, wenn keine Umsatzsteuer anfällt.

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