Internationale Amtshilfe

Der Bundesrat hat am 10.7.2015 einem Ausbau der Amtshilfe in Steuersachen zugestimmt. Es handelt sich hierbei um das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25.1.1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27.5.2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen.

Damit hat ein vor über 27 Jahren abgeschlossenes Übereinkommen mit der Zustimmung der nationalen gesetzgebenden Körperschaften seinen Abschluss gefunden. Nunmehr kann das erste und einzige multilaterale Übereinkommen der Mitgliedstaaten des Europarats und der OECD zu einer gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen seine Wirkung entfalten.

Dabei ist es allgemein anerkannt und auch als dringlich erachtet, dass angesichts des zunehmenden internationalen Verkehrs von Personen, Kapital, Waren und Dienstleistungen sich zugleich auch die Möglichkeiten der Steuervermeidung bis hin zur Steuerhinterziehung gesteigert haben. Dem kann nun durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Staaten entgegen gewirkt werden.

Ziele

Es soll eine ordnungsgemäße Ermittlung der Steuerpflicht erreicht und zugleich auch die Steuerhinterziehung bzw. Steuervermeidung bekämpft werden.

Das Gesetz beinhaltet die folgenden konkreten Regelungen für eine Amtshilfe:

  • weitgehender Austausch von Informationen,
  • gleichzeitige Steuerprüfungen in mehreren Staaten,
  • das Recht zur Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland,
  • eine Amtshilfe bei der Beitreibung und Sicherungsmaßnahmen,
  • sowie die Zustellung von Schriftstücken im Ausland.

Der Informationsaustausch kann dabei auf ein (nicht ablehnbares) Ersuchen eines Staates hin oder spontan erfolgen. Auch ein genereller automatischer Datenaustausch kann zwischen den Staaten vereinbart werden. Dazu gehört z. B. die bereits am 29.10.2014 von Deutschland mit 50 weiteren Staaten unterzeichnete Vereinbarung zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten. Andererseits wird eine Amtshilfe nur zum Zwecke einer Beweisausforschung (sog. fishing expedition) ausgeschlossen.

Die Amtshilfe erstreckt sich auf alle Steuern vom Einkommen oder vom Gewinn, Steuern von Gewinnen aus der Vermögensveräußerung und allgemeine Verbrauchsteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern bzw. besondere Steuern auf Waren. Zudem erstreckt sich die Gültigkeit auf Steuern vom Vermögen, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kfz-Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Damit sind auch die Grundsteuer, die Grunderwerbsteuer, Einfuhrumsatzsteuer bis hin zu Branntwein-, Energie- und Tabaksteuer umfasst - um nur einige zu nennen. Ebenso sind alle steuerlichen Nebenleistungen eingebunden.

Daten- und Rechtsschutz

Andererseits soll eine Unterstützung der Steuerpflichtigen bestehen, insbesondere um deren Rechte zu schützen. Hierzu gehören:

  • das Recht auf ordnungsgemäße rechtliche Verfahren,
  • der Schutz vor Ungleichbehandlung im Steuerrecht,
  • ebenso der Schutz vor einer drohenden Doppelbesteuerung,
  • sowie der Schutz der Daten des Steuerpflichtigen.

Der Schutz von Daten würde per se einer erweiterten Amtshilfe widersprechen. Dazu wird Deutschland noch eine Auslegungserklärung zusammen mit der Ratifikationsurkunde abgeben. Darin wird dem Datenschutz immer dann der Vorrang eingeräumt sein, wenn eine Nutzung von Steuerdaten in einem nicht steuerlichen Strafverfahren droht, eine Todesstrafe verhängt oder menschenrechtliche bzw. rechtsstaatliche Mindeststandards missachtet werden könnten.

Inkrafttreten

Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten; dies ist noch im Juli 2015 zu erwarten.

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BR-Drucksache 305/15)