Höhere Steuerfreibeträge für das kommunale Ehrenamt
Hintergrund ist das Steueränderungsgesetz 2025, mit dem der steuerfreie Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG von 3.000 Euro auf 3.300 EUR jährlich angehoben wurde. Im Gleichklang werden auch die steuerfreien Mindestbeträge für kommunale Ehrenamtsträger in den Lohnsteuer-Richtlinien angepasst.
Durch die Anhebung der steuerfreien Mindestbeträge können höhere Aufwandsentschädigungen künftig in größerem Umfang steuerfrei ausgezahlt werden. Das betrifft nicht nur ehrenamtliche Bürgermeister, sondern auch Mitglieder kommunaler Vertretungen, Kreistagsmitglieder, Ortsvorsteher sowie weitere kommunale Ehrenamtsträger.
Erhöhung rückwirkend zum Jahresbeginn
Die Erhöhung erfolgt rückwirkend zum 1.1.2026. Damit sollen aufwendige Korrekturen bereits durchgeführter Lohnabrechnungen vermieden werden. Die formelle Anpassung der Lohnsteuer-Richtlinien steht jedoch noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrates.
Anpassung der Verwaltungsvorschrift
Die Landesregierung passt nun die Verwaltungsvorschrift zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen an, die ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen sowie ehrenamtlich in der kommunalen Verwaltung tätigen und Bürgern gewährt werden. Inhaltliche Änderungen sind laut dem Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern nicht verbunden, angepasst werden ausschließlich die steuerfreien Beträge.
Die steuerfreien Höchstbeträge im Überblick
Die steuerfreien Höchstbeträge im Überblick:
| Amt oder Funktion | Neuer Monatsbetrag in EUR | Neuer Jahresbetrag in EUR | Alter Jahresbetrag in EUR |
| Mitglieder einer Gemeinde-, Stadt- oder Ortsteilvertretung in einer Gemeinde, Stadt oder einem Ortsteil bis 50.000 Einwohnern, ständige Vertreterinnen und ständige Vertreter der/des Vorsitzenden der Stadtvertretung in einer Stadt bis 20.000 Einwohnern, Mitglieder eines Amtsausschusses | 275,00 | 3 300,00 | 3 000,00 |
| Mitglieder einer Gemeinde- oder Stadtvertretung in einer Gemeinde oder Stadt mit 50.001 bis 150.000 Einwohnern, Kreistagsmitglieder in Landkreisen bis 250.000 Einwohnern | 275,00 | 3 300,00 | 3 000,00 |
| Vorsitzende der Stadtvertretung, Fraktionsvorsitzende in einer Gemeinde oder Stadt bis 20.000 Einwohnern, Vorsitzende einer Ortsteilvertretung, Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher in Ortsteilen bis 20.000 Einwohnern | 275,00 | 3 300,00 | 3 000,00 |
| Vertreterinnen und ständige Vertreter der/des Vorsitzenden der Stadtvertretung und ehrenamtliche Stellvertreter der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters in einer Stadt mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern | 292,00 | 3 504,00 | 3 183,96 |
| Mitglieder einer Gemeinde- oder Stadtvertretung in einer Gemeinde oder Stadt mit 150.001 bis 450.000 Einwohnern, Kreistagsmitglieder in Landkreisen über 250.000 Einwohnern | 338,00 | 4 056,00 | 3 684,00 |
| Vertreterinnen und ständige Vertreter der/des Vorsitzenden der Stadtvertretung in einer Stadt mit 50.001 bis 150.000 Einwohnern und in Landkreisen bis 250.000 Einwohnern | 360,00 | 4 320,00 | 3 920,04 |
| Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister in Gemeinden oder Städten bis 20.000 Einwohnern | 414,00 | 4 968,00 | 4 500,00 |
| Vorsitzende der Stadtvertretung, Fraktionsvorsitzende in einer Gemeinde oder Stadt mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern, Vorsitzende einer Ortsteilvertretung, Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher in Ortsteilen mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern | 438,00 | 5 256,00 | 4 776,00 |
| ständige Vertreterinnen und ständige Vertreter der/des Vorsitzenden der Stadtvertretung in einer Stadt mit 150.001 bis 450.000 Einwohnern und in Landkreisen mit mehr als 250.000 Einwohnern | 450,67 | 5 408,00 | 4 911,96 |
| Vorsitzende der Stadtvertretung, Fraktionsvorsitzende in einer Stadt mit 50.001 bis 150.000 Einwohnern und in Landkreisen bis 250.000 Einwohnern | 540,00 | 6 480,00 | 5 880,00 |
| Vorsitzende der Stadtvertretung, Fraktionsvorsitzende in einer Gemeinde oder Stadt mit 150.001 bis 450.000 Einwohnern und in Landkreisen mit mehr als 250 000 Einwohnern | 676,00 | 8 112,00 | 7 368,00 |
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