Gesetz zum neuen DBA mit der Ukraine
Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen
Das in Paris am 19.5.2026 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung soll das geltende Doppelbesteuerungsabkommen vom 3.7.1995 durch ein modernes Abkommen ersetzen.
Durch das neue Abkommen sollen zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine steuerliche Hindernisse besser abgebaut werden, als es nach dem geltenden Abkommen möglich ist.
Zusammenarbeit der Finanzbehörden
Zusätzlich soll nach dem Vorbild des OECD-Musterabkommens 2017 die Zusammenarbeit der Finanzbehörden durch die Einführung eines erweiterten Informationsaustausches verbessert und die Grundlage für die Einführung von Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern geschaffen werden.
Änderungen im Überblick
Neben der Anpassung an die Formulierungen des OECD-Musterabkommens 2017 sind folgende geänderte Regelungen gegenüber dem Abkommen von 1995 hervorzuheben:
- die Regelung der Abkommensberechtigung hybrider Rechtsträger und sonstiger Gebilde,
- der Ansässigkeitsstatus für doppelt ansässige Gesellschaften,
- die partielle Anpassung der Regelung zur Begründung iner Betriebsstätte,
- die Besteuerung von Unternehmensgewinnen unter Berücksichtigung des Authorised OECD Approach (AOA) zur Zurechnung von Betriebsstättengewinnen,
- die Dividendenbesteuerung,
- die Besteuerung der Veräußerungsgewinne,
- die ausschließliche Quellenstaatsbesteuerung von Renten aus den Sozialversicherungssystemen,
- die Einbeziehung des Deutschen Akademischen Austauschdienstes in die Grundsätze der Kassenstaatsbesteuerung,
- die Einführung einer Rechtsgrundlage für die Durchführung von Schiedsverfahren,
- die Anpassung des Informationsaustauschs an den OECD-Standard sowie die Aktualisierung der diesbezüglichen Datenschutzklausel
- die Schaffung der grundsätzlichen Möglichkeit zur Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung),
- die Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen,
- die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Steuern vom Einkommen und nicht mehr vom Vermögen.
Inkrafttreten
Das unterzeichnete Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten der Ratifikation, d.h. nach Abschluss der noch durchzuführenden nationalen Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
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