Bessere Rahmenbedingungen für Gemeinnützigkeit beschlossen
Es soll die Vereinsbesteuerung sowie das Gemeinnützigkeitsrecht in vielen Bereichen verbessern. Zudem wird auch das geltende Vereinsrecht im BGB gravierend geändert. Gleich mitberücksichtigt werden auch SGB-Änderungen zur Einkommensanrechnung wegen der Freibetragserhöhung bis hin zur Änderung des GmbH-Gesetzes mit der künftig weiterhin zulässigen Firmierung als „gGmbH“.
Wesentliche steuerrechtliche Änderungen:
- Anhebung des Übungsleiterfreibetrags von bisher 2.100 EUR auf 2.400 EUR bei gleichzeitiger Anhebung des Ehrenamtsfreibetrags von bisher 500 EUR auf 720 EUR. Somit wären ab Anfang 2013 als ÜL-Vergütung steuer- und sozialversicherungsfrei monatlich 200 Euro und 60 Euro für nebenberuflich beschäftigte Vereinshelfer, auch für gezahlte Vorstandsvergütungen (Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen) etc. im steuerbegünstigten Bereich möglich.
- Anhebung der Zweckbetriebsgrenze (Umsatzgrenze für die Klassifizierung von sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins) von bisher 35.000 Euro auf 45.000 Euro für sportliche Veranstaltungen/bei Mitwirkung bezahlter Sportler oder wirtschaftlicher Betätigung und Einnahmen mit Zuordnung zum Zweckbetrieb (§ 67a AO). Diese Verbesserung kann sich auch auf den Einsatz von ehrenamtlichen Helfern auswirken und bei Einhaltung der neuen Freigrenze die Sportvereine von der komplizierten Aufteilung der Ausgaben zwischen steuerpflichtigem und steuerfreiem Bereich befreien. Hinweis: Die Freigrenze von 35.000 Euro im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt aber weiterhin unverändert.
- Zahlreiche Änderungen zum geltenden Spendenrecht: Für Sachspenden wird zunächst klargestellt, dass die Umsatzsteuer für Betriebsspenden bei Entnahmen aus dem Betriebsvermögen des Spenders betragsmäßig mit berücksichtigt werden darf (§ 10b EStG). Zudem gibt es eine Haftungsentschärfung bei der Spendenhaftung: Nur wer grob fahrlässig oder vorsätzlich die zweckentfremdete Verwendung (damit eben nicht für steuerbegünstigte Zwecke) von erhaltenen Spendenmittel beim Verein veranlasst hat, soll künftig persönlich dafür noch haften (§ 10b Abs. 4 EStG -neu-).
- Umfangreiche Neu-Vorgaben und Erleichterungen für die Bildung von notwendigen Kapitalreserven über die zulässige Rücklagenbildung: Künftig können freie Rücklagen, die noch nicht gebildet wurden, noch zwei Jahre nachträglich eingestellt werden. Wird bei Überprüfungen festgestellt, dass gebildete Rücklagen noch nicht verwendet wurden, muss nach Fristsetzung durch das FA diese Kapitalreserve innerhalb eines weiteren möglichen Zeitraums von allenfalls zwei Jahren verwendet werden (§ 63 Abs. 4 AO-neu-).
- Zudem wird der allgemeine Zeitraum zur zulässigen Mittelverwendung auf 2 Jahre erweitert (statt wie bisher nur für das Folgejahr), wenn Überschüsse im ideellen Bereich erzielt wurden und beim gemeinnützigen Verein jeweils zum Jahresende als Kapitalreserve vorhanden sind (§ 63 Abs.4 Satz 2-neu-).
- Über die vorhandene Verwaltungsvorgabe im AO-Anwendungserlass hinaus soll nun auch eine gesetzliche Grundlage und Regelung für die neue Wiederbeschaffungsrücklage in der Abgabenordnung herbeigeführt werden. Danach kann diese Rücklage für Ersatzinvestitionen, z.B. Kauf von Fahrzeugen, durch einen Betrag in Höhe der üblichen steuerlichen Absetzung für Abnutzung (AfA) der Rücklage zugeführt werden. Wenn höhere Beträge geplant sind, ist die Notwendigkeit hierfür darzulegen (§ 62 Abs.1 Nr. 2-neu-).
- Vereinfachungen mit Definitionen zur wirtschaftlichen Bedürftigkeit und Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage für Mittelgewährung durch mildtätige Vereine/ Körperschaften (§ 53 AO). Mit künftig erleichterter Überprüfung der wirtschaftlichen Notlage nach § 53 AO bei Leistungsbezug/Förderung durch mildtätige Vereine/ Organisationen, wenn hierfür z.B. der Behörden-Leistungsbescheid für Sozialleistungen als geeigneter Nachweis statt bisher notwendiger Einkommenseinzelabfragen vorgelegt wird.
- Neuvorgaben für Stiftungen bei Vermögenszuführung an Stiftungen u.a. mit der Verdoppelung des Spendenvolumens bis zu 2 Mio. Euro für zusammen veranlagte Ehegatten (§ 10b Abs. 1a EStG -neu-) sowie zur Mittelverwendung für Verbrauchsstiftungen (§ 10b Abs.1a Satz 2 EStG-neu-).
Darüber hinausgehende Entschließungsanträge von SPD, Grünen und Linkspartei wurden abgelehnt. Während das Regierungslager von einem "in Paragrafen gegossenen Dankeschön" für die vielen hunderttausend Ehrenamtlichen sprach, kritisierte die Opposition die Beschränkung auf Steueraspekte. Die Erhöhung der Pauschalen komme nur einem relativ kleinen Teil der Ehrenamtlichen zugute.
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