Änderung der Mitteilungsverordnung wegen Corona-Hilfen
Außerdem soll nach dem am 9.9.2020 beschlossenen Verordnungsentwurf das bislang papiergebundene Mitteilungsverfahren mittelfristig auf ein zeitgemäßes elektronisches Verfahren umgestellt werden. Auf diesem Weg soll der Erfüllungsaufwand sowohl der mitteilungspflichtigen Stellen als auch der Finanzbehörden dauerhaft und deutlich vermindert werden.
Elektronische Mitteilungen über Corona-Hilfen an Finanzämter
Im Zusammenhang mit der Corona-Krise werden vielen Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen erheblich betroffen sind, von Bund und Ländern erhebliche Unterstützungsleistungen gewährt (u. a. Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen). Bei diesen Leistungen handele es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
In einem ersten Schritt sollen daher öffentliche Stellen der Länder, die Unternehmen anlässlich
der Corona-Krise steuerpflichtige Subventionen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen (u. a. Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen) bewilligen, ab dem Tag nach der Verkündung des Verordnung dazu verpflichtet werden, die Finanzverwaltung hierüber elektronisch zu informieren.
Ab 2025 sämtliche Mitteilungen elektronisch
In einem zweiten Schritt sollen alle Behörden und anderen öffentlichen Stellen sowie öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ab dem 1.1.2025 verpflichtet werden, die nach der Mitteilungsverordnung zu erstattenden Mitteilungen künftig elektronisch nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln. Zudem solllen die Finanzbehörden in die Lage versetzt werden, die steuerliche Erfassung von Zahlungen aus öffentlichen Kassen in den von den Rechnungshöfen erkannten Fällen wirksamer als bisher zu gewährleisten.
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