
Mit Urteil vom 24.10.2013 hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer grundsätzlich im Umfang eines Sicherungseinbehalts zur Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berechtigt sein kann.
Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 24.10.2013 (Az. V R 31/12) ist ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren nicht verwirklichen kann.
Entgeltforderungen, die auf sog. Sicherungseinbehalte für Baumängel beruhen, sind daher grundsätzlich uneinbringlich, da der Unternehmer die insoweit bestehenden Entgeltansprüche ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich und tatsächlich nicht durchsetzen kann (Abschn. 17.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE). Soweit der Unternehmer jedoch eine vollständige Entgeltzahlung bereits mit Leistungserbringung für die Fälle beanspruchen kann, in denen er die Gewährleistungsansprüche seiner Leistungsempfänger durch Bankbürgschaft gesichert hat oder ihm eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich war, liegt hingegen keine Uneinbringlichkeit vor (vgl. BFH, Urteil v. 24.10.2013, a. a. O.). Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nachzuweisen. Aus den Nachweisen muss sich leicht und einwandfrei ergeben, dass für jeden abgeschlossenen Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden.
Soweit der Unternehmer unter den zuvor genannten Voraussetzungen die Entgeltansprüche zulässig als uneinbringlich behandelt, hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche mitzuteilen. Das Finanzamt des Unternehmers ist jedoch berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen (Abschn. 17.1 Abs. 5 Sätze 9 und 10 UStAE).
Soweit in früheren Verwaltungsanweisungen – insbesondere dem BMF-Schreiben vom 12.10.2009 (Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft – USt M 2 –) von anderen Grundsätzen ausgegangen wurde, wird hieran nicht mehr festgehalten.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird in Abschn. 17.1 Abs. 5 entsprechend geändert.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Schlagworte zum Thema: Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Sicherungseinbehalt
- Aktuelle Lohnsteuerzahlen 2018
- Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung
- Neues Vordruckmuster für Leistungen der externen bAV
- Elektronische Formulare zur Körperschaftsteuererklärung 2017 erst ab Ende Juli
- Dokumente für den Lohnsteuerjahresausgleich 2018 veröffentlicht
- BMF beantwortet weitere Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
- Kampf gegen Steuerhinterziehung mit InKA
- Neue Abgrenzungsmerkmale zur Einordnung in Größenklassen ab 2019
- Reaktion auf EuGH-Urteil zu deutscher Anti-Treaty-Shopping-Vorschrift
- Lohnsteuerliche Behandlung der betrieblichen Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer
- Steuererklärung 2017: Fristen und Fristverlängerung
- Wie deutsche Anleger ausländische Kapitalerträge versteuern müssen
- Details zum Höchstbetrag für Altersvorsorgebeiträge
- Zumutbare Belastung mit Online-Rechner ermitteln
- Einkommensteuererklärungen 2017 werden ab März 2018 bearbeitet
- Besteuerungsfragen zu betrieblichen Kraftfahrzeugen - Teil 1
- Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
- Wie das Finanzamt die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt
- Sonniges Investment: Umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen
- Anfangszeitpunkt für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge
Um einen Kommentar zu schreiben, melden Sie sich bitte an.
Jetzt anmelden