Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer
Der Unternehmer kann Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn der Gegenstand für sein Unternehmen im Inland eingeführt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Voraussetzung dafür ist u.a., dass der Unternehmer in dem Zeitpunkt, in dem der Gegenstand zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird, die Verfügungsmacht an dem Gegenstand innehat. Dazu muss – soweit eine Lieferung im Zusammenhang mit dem Einfuhrtatbestand erfolgt - darauf abgestellt werden, wann die Lieferung ausgeführt wurde.
Zeitpunkt einer Lieferung
Es war fraglich, ob der Zeitpunkt einer Lieferung sich für die Frage für des Vorsteuerabzugs bei der Einfuhrumsatzsteuer nach zivilrechtlichen Regelungen (z.B. den Incoterms) oder nach den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen zur Ortsbestimmung ergibt.
Wichtig: Die Finanzverwaltung stellt für die Frage, wer zum Zeitpunkt der Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht an dem Gegenstand hat, klar, dass für diesen Zweck auf den Zeitpunkt der Lieferung nach der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 UStG abzustellen ist (Abschn. 15.8 Abs. 4 Satz 3 UStAE - neu). Die der Lieferung zugrunde gelegten Lieferklauseln sind unbeachtlich.
Dabei ist weiterhin zu beachten:
- Die Grundsätze gelten auch bei Reihengeschäften.
- Nicht entscheidend ist, wer die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat.
- Gelangt der Gegenstand bei der Lieferung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, steht in den Fällen des § 3 Abs. 8 UStG der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nur dem Lieferer zu, wenn er den Gegenstand zur eigenen Verfügung im Inland zur Überlassung zum zoll-und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach an seinen Abnehmer liefert.
Konsequenzen für die Praxis
Die Finanzverwaltung hatte schon im Zusammenhang mit den Regelungen zum Ort einer Lieferung festgestellt, dass § 3 Abs. 6 ff. UStG nicht nur den Lieferort festlegen, sondern gleichzeitig auch den Zeitpunkt der Lieferung festlegen (Abschn. 3.12 Abs. 7 UStAE) Dies wird jetzt ausdrücklich auch für die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Einfuhr von Gegenständen von der Finanzverwaltung so umgesetzt.
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden
BMF, Schreiben v. 16.7.2020, III C 2 - S 7300-a/19/10001 :004
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.8385
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.045
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
886
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
804
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
6796
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
595
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
378
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
337
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
317
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
316
-
Richtsatzsammlung 2025 veröffentlicht
29.06.2026
-
Vorsorgepauschale bei Dienstordnungsangestellten
25.06.2026
-
Umsatzsteuerbefreiung für Tanzschulen
23.06.2026
-
Begriff und Begründung einer Betriebsstätte
19.06.2026
-
Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
17.06.2026
-
Datenschema der E-Bilanz-Taxonomien 6.10 veröffentlicht
16.06.2026
-
Finale Staatenaustauschliste 2026
10.06.2026
-
Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026
09.06.2026
-
Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten
02.06.2026
-
Neues DBA mit der Ukraine unterzeichnet
02.06.2026