Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Albanien
Erdbeben in Albanien
Das Erdbeben hat sehr große Schäden an der Infrastruktur verursacht, die nach der Naturkatastrophe eine humanitäre Katastrophe befürchten lassen. Für Unterstützungsmaßnamen, die zwischen 26.11.2019 und 31.12.2020 durchgeführt werden, gibt es steuerliche Erleichterungen.
Steuerliche Unterstützungsmaßnahmen
Manch ein deutscher Unternehmer hat beispielsweise daraufhin albanischen Geschäftspartnern unentgeltlich Leistungen aus dem Betriebsvermögen zugewendet. Diese sind als Betriebsausgaben abziehbar, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist in diesem Fall aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden. Für Für Zuwendungen an betroffene Geschäftspartner, die nicht in Geld bestehen, ist also der Betriebsausgabenabzug denkbar.
Weitere Maßnahmen gelten für:
- Unterstützung an Arbeitnehmer
- Arbeitslohnspende
- Spenden
- Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch das Erdbeben in Albanien geschädigte Personen
BMF, Schreiben v. 15.6.2020, IV C 4 - S 2223/19/10003 :002
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.9745
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.056
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
935
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
822
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7046
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
685
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
360
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
355
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
310
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Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
307
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Richtsatzsammlung 2025 veröffentlicht
29.06.2026
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Vorsorgepauschale bei Dienstordnungsangestellten
25.06.2026
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Umsatzsteuerbefreiung für Tanzschulen
23.06.2026
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Begriff und Begründung einer Betriebsstätte
19.06.2026
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Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
17.06.2026
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Datenschema der E-Bilanz-Taxonomien 6.10 veröffentlicht
16.06.2026
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Finale Staatenaustauschliste 2026
10.06.2026
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Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026
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