Trockenheit in Bayern: Hilfsmaßnahmen für geschädigte Landwirte (FinMin)
Danach können unter anderem Steuern gestundet, Vollstreckungsmaßnahmen hinausgeschoben und Steuervorauszahlungen gemindert werden. Der Maßnahmenkatalog sieht unter anderem folgende Hilfsmaßnahmen vor:
Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
Stundungsanträgen von nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen sowie Anträgen auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) wird unter erleichterten Voraussetzungen bis zum 31.08.2011 stattgegeben. Ferner wird bei derartig Betroffenen bis zum 31.08.2011 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes abgesehen. Ab 01.05.2011 sind bis zum 31.08.2011 Säumniszuschläge für diese Steuern nicht zu erheben.
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
Landwirte, deren Gewinn gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, kann die aus dem Ansatz des Grundbetrages und den Zuschlägen für Sondernutzungen resultierende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch die Trockenheit Ertragsausfälle eingetreten sind.
Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
Grundsteuer
Anträge auf Erlass von Grundsteuer sind an die Gemeinden zu richten. Bei der Grundsteuer ist dabei eine Antragsfrist bis zum 31.03.2012 zu beachten.
Finanzminister Georg Fahrenschon rät den betroffenen Bürgern, sich wegen der im Einzelfall in Betracht kommenden Hilfsmaßnahmen umgehend persönlich mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen. Sie erhalten dort nähere Auskünfte über die in ihrem Fall anwendbaren Regelungen.
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