Tauschähnliche Umsätze in der Entsorgungsbranche

Tauschähnlicher Umsatz
Die Finanzverwaltung bezieht sich in dem aktuellen Schreiben auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 18.4.2024, V R 7/22). Ein tauschähnlicher Umsatz liegt demnach vor, wenn zwischen einem Unternehmer und dem Empfänger der Leistung ein rechtlicher Zusammenhang besteht, bei dem das Entgelt direkt im Austausch gegen die Leistung erfolgt.
Das Entgelt muss als Gegenwert für die Leistung betrachtet werden, die in der Lieferung oder einer anderen Leistung des Empfängers besteht. Der BFH entschied, dass es sich nur um eine Entsorgungsleistung handelt, wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt. Übernimmt. Ein tauschähnlicher Umsatz kommt nur dann in Frage, wenn der Abfallbesitzer eine Leistung oder Lieferung an das Entsorgungsunternehmen erbringt.
Dies ist nicht der Fall, wenn der Abfall lediglich zur Entsorgung überlassen wird, ohne dass eine Lieferung im rechtlichen Sinne erfolgt. Die Überlassung der verunreinigten Chemikalien stellt keine Lieferung an das Entsorgungsunternehmen dar.
Änderung des UStAE
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde dahingehend geändert, dass nun klargestellt wird, dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt, wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum Zweck der gesetzlichen Verwertung übernimmt, ohne dass eine entsprechende Lieferung durch den Abfallbesitzer erfolgt.
Die in diesem Schreiben dargelegten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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