Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) bzw. die Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV) regeln die elektronische Übermittlung steuerlich erheblicher Daten an die Finanzverwaltung bzw. den Abruf steuerlich erheblicher Daten von der Finanzverwaltung.

Aufgrund § 1 Abs. 2 StDÜV, die zuletzt durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geändert worden ist, § 8 StDAV und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die im BMF-Schreiben dargestellten Regelungen getroffen.

BMF, Schreiben v. 16.11.2011, IV A 7 - O 2200/09/10009 :001