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Ermäßigter Steuersatz für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen


Steuersatz: Gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Einrichtungen

Wann kommt der ermäßigte Steuersatz für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen zur Anwendung? Die Finanzverwaltung hat im Hinblick auf Inklusionsbetriebe Stellung bezogen und den UStAE entsprechend angepasst. 

Inklusionsbetriebe und Umsatzsteuersatz 

In Abschn. 12.9 Abs. 13 UStAE werden für Inklusionsbetriebe nach § 215 Abs. 1 SGB IX bestimmte Kriterien benannt, anhand derer zu prüfen ist, ob diese Einrichtungen in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dienen. Das BMF macht aktuell darauf aufmerksam, dass der Kreis der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Beschäftigten eines Inklusionsbetriebs auf die psychisch kranken beschäftigten Menschen nach § 215 Abs. 4 SGB IX ausgedehnt wird. Der UStAE wird entsprechend geändert. Das aktuelle BMF-Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 23.5.2019, III C 2 - S 7242-a/19/10001 :001


Schlagworte zum Thema:  Steuersatz , Umsatzsteuer
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