Das BMF hat sich im Hinblick auf das Vorliegen von verdeckten Einlagen kürzlich mit Einbringungen von zum Privatvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft beschäftigt.

In einem praktischen Fall aus unserem Online-Seminar "Personengesellschaften - aktuelle Tendenzen für Ihre Beratungspraxis", das am 17.8.2011 stattfinden wird, werden zentrale Aussagen des Schreibens veranschaulicht:

An der A-GmbH & Co KG ist der Gesellschafter A als Kommanditist zu 100 % beteiligt. An der Komplementär-GmbH, welche an der A-GmbH & Co KG nicht vermögensmäßig beteiligt ist, hält A ebenfalls 100 % der Anteile. Bei der GmbH & Co KG werden für A drei Konten geführt. Auf dem Kapitalkonto I ist seine Hafteinlage verbucht, auf dem Kapitalkonto II werden seine Gewinn- und Verlustanteile erfasst und auf dem Darlehenskonto werden die weiteren Zahlungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft abgewickelt.

A bringt zum 1.1.2010 eine 10 %-ige Beteiligung an einer GmbH ein, welche bisher zutreffend im Privatvermögen gehalten wurde. Die ursprünglichen Anschaffungskosten der Beteiligung im Jahr 1990 betrugen umgerechnet 15.000 EUR. Der Teilwert der Beteiligung beläuft sich zum 1.1.2010 auf 90.000 EUR.

Fragestellung: Welche Folgen ergeben sich, wenn die A-GmbH & Co KG diese Beteiligung über

  1. das Kapitalkonto II
  2. das Darlehenskonto
  3. eine gesamthänderisch gebundene Rücklage

jeweils mit einem Betrag von 90.000 EUR verbucht?

Lösung

  1. Da auf dem Kapitalkonto II auch die Verlustanteile verbucht werden, handelt es sich um Eigenkapital. Die "Einlage" erfolgt somit gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und stellt einen entgeltlichen Vorgang dar. Der Gesellschafter A hat einen Gewinn i. S. d. § 17 EStG i. H. v. 75.000 EUR nach dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern. Der Bilanzausweis in der Gesamthandsbilanz mit 90.000 EUR ist zutreffend.
  2. Da die Einlage auf dem Darlehenskonto verbucht wird, liegt Fremdkapital und somit ein entgeltlicher Vorgang vor. Es treten die Folgen der Lösung zu 1. ein.
  3. Hier ist die Einlage eine Einlage. Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1b) EStG ist diese jedoch mit den ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen, da es sich um eine wesentliche Beteiligung i. S. d. § 17 EStG handelt. Wahlweise kann hier im Rahmen der Steuerbilanz der Ansatz verringert werden, oder eine entsprechende Ergänzungsbilanz erstellt werden (dies führt bei mehrgliedrigen Gesellschaften zur zutreffenden Versteuerung der stillen Reserven je Mitunternehmer). Auf Ebene des Mitunternehmers wird hierdurch kein Vorgang nach § 17 EStG ausgelöst.