Pflegeverpflichtung des Käufers als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG), i. d. R. nach dem Kaufpreis des Grundstücks. Als Gegenleistung gilt aber auch eine zukünftige unentgeltliche Pflegeverpflichtung, die der Grundstückserwerber gegenüber dem Verkäufer vertraglich übernimmt. Derartige Vereinbarungen sind in der Praxis insbesondere unter nahen Angehörigen anzutreffen.
Die OFD Niedersachsen hat mit Verfügung vom 21.2.2014 erklärt, mit welchen Werten diese Pflegeverpflichtungen steuerlich anzusetzen sind und wann diese in den Grunderwerbsteuerbescheid einfließen dürfen.
Danach kann die Pflegeleistung für grunderwerbsteuerliche Zwecke mit folgenden Monatswerten angesetzt werden (ab. 1.1.2012):
- bei Pflegestufe I bis 450,00 EUR
- bei Pflegestufe II bis 1.100,00 EUR
- bei Pflegestufe III bis 1.550,00 EUR
Die Wertansätze ergeben sich aus § 36 SGB XI.
Sofern der Erwerber des Grundstücks keine ausgebildete Pflegekraft ist, dürfen die Leistungen ab dem 1.1.2012 mit folgenden (niedrigeren) Monatswerten angesetzt werden (Sätze für Pflegegeld nach § 37 SGB XI):
- bei Pflegestufe I 235,00 EUR
- bei Pflegestufe II 440,00 EUR
- bei Pflegestufe III 700,00 EUR
Die OFD weist darauf hin, dass der Wert der Pflegeleistung für steuerliche Zwecke nicht anzusetzen ist, wenn der Grundstückserwerber eine Ersatzleistung für den Fall einer nicht möglichen Pflege erbringen muss. In diesem Fall muss der Wert der Ersatzleistung herangezogen werden.
Zeitpunkt der Besteuerung
Zu der Frage, wann die Pflegeverpflichtung in den Grunderwerbsteuerbescheid einfließen darf, unterscheidet die OFD zwei Fälle:
- Sofortige Pflegebedürftigkeit: Sofern die Pflegebedürftigkeit bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags bereits besteht, müssen die Finanzämter die Gegenleistung in Form der Pflegeverpflichtung sofort in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einbeziehen.
- Zukünftige Pflegebedürftigkeit: Muss die Pflegeleistung hingegen erst noch in (ungewisser) Zukunft vom Erwerber erbracht werden, besteht also aktuell noch keine Pflegebedürftigkeit des Veräußerers, sollen die Finanzämter die Grunderwerbsteuer zunächst ohne den Wert der Pflegeverpflichtung festsetzen und im Grunderwerbsteuerbescheid darauf hinweisen, dass der Eintritt der Pflege dem Finanzamt angezeigt werden muss. Zugleich sollen die Ämter den Steuerfall über (maximal) 10 Jahre überwachen. Sofern der Pflegefall später eintritt, müssen sie die Pflegeleistung in einem zusätzlichen Grunderwerbsteuerbescheid ansetzen (keine Änderung des ursprünglichen Bescheides).
OFD Niedersachsen, Verfügung v. 21.2.2014, S 4521 - 128 - St 262
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