Pauschbeträge Behinderungen: Nachweis

Die Finanzverwaltung äußert sich zum Nachweis der Behinderung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV und weist auf die Möglichkeit eines alternativen Nachweises hin.

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen

Personen, bei denen eine Behinderung festgestellt wurde, können einen Pauschbetrag geltend machen. Steuerpflichtige müssen bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt worden ist, einen Nachweis nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV erbringen. Für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden und ab dem VZ 2021 lässt die Finanzverwaltung jedoch auch einen alternativen Nachweis zu:

"Sofern dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, bestehen keine Bedenken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird (Beibehaltung der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Regelung)."

Hinweis: Das BMF betont in seinem Schreiben, dass diese Regelung im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung gilt.

BMF, Schreiben v. 1.3.2021, IV C 8 - S 2286/19/10002 :006

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