Kurtaxe bei Betrieb gewerblicher Art
Bei der Höhe des Kurtaxaufkommens hebt sich die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde in der Regel aus ihrer Gesamttätigkeit heraus. Damit unterhält die Gemeinde beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 4 KStG (Abschn. 5 KStR) einen Betrieb gewerblicher Art.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellt die Gewährung des Nutzungsrechts gegen Entgelt einen steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen der Gemeinde und dem Kurgast dar. Der Umsatz unterliegt dem ermäßigtem Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG). Eine Befreiungsvorschrift liegt nicht vor.
An dieser ertragsteuerlichen Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn die Herstellung und Unterhaltung der Kureinrichtungen – ggf. auch Einziehung der Kurtaxe – durch einen Dritten, z. B. eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, erfolgt. Insoweit bedient sich die Gemeinde eines „Erfüllungsgehilfen“. Der Übertragung dieser Aufgaben an eine Kurverwaltungsgesellschaft liegt regelmäßig ein rechtsgeschäftlicher Vorgang (Vertrag) zugrunde.
Für den Dritten stellt die vereinbarte Vergütung, die in der vollen oder anteiligen Kurtaxe, ggf. auch in einer Umlage bestehen kann, das Entgelt für seine Tätigkeit dar. Steuerlich unerheblich ist, ob die Kurtaxe durch die Gemeinde selbst oder einen Dritten im Namen und für Rechnung der Gemeinde eingezogen wird.
OFD Frankfurt, Verfügung v. 11.7.2014, S 2706 A - 38 - St 54
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