Steuerbefreiung für heilberufliche Tätigkeiten
Allerdings kommt die Befreiung auch für weitere, nicht im UStG aufgelistete Berufsgruppen in Betracht, wenn diese eine heilberufliche Tätigkeit ausüben, die den explizit im UStG bezeichneten Berufen ähnlich ist. In der Praxis ist die Abgrenzung schwierig und häufig Gegenstand der Rechtsprechung.
Die OFD Frankfurt a. M. gibt in einer aktuellen Verfügung, ergänzend zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), einen Überblick über die Gesundheitsberufe, die eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit ausüben und solche, für die dies nicht zutrifft (z. B. Augenoptiker). Sofern eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist diese nach Ansicht der OFD jedoch nur befreit, wenn sie aufgrund einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers oder im Rahmen einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme erbracht wird.
Konsequenzen
Unternehmen, die in der Gesundheitsbranche tätig sind, können mithilfe der Verfügung klären, ob sie eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit ausüben. Hinsichtlich des weiterhin nötigen Nachweises der medizinischen Indikation der konkreten Behandlung ist jedoch derzeit umstritten, ob statt der von der OFD geforderten ärztlichen Verordnung auch andere Nachweise, z. B. ein Gutachten, anzuerkennen sind. Der BFH wird demnächst hierzu eine Entscheidung fällen. Sofern die Befreiung also alleine aufgrund des fehlenden Nachweises versagt wird, ist zu prüfen, ob der Nachweis in anderer Form erbracht werden kann und gegebenenfalls ein Rechtsbehelf einzulegen ist. Die OFD lässt entsprechende Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen.
OFD Frankfurt a. M., Verfügung v. 10.4.2014, S-7170 A – 59 – St 16
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