Denkmalschutzaufwendungen fließen in 15 %-Grenze bei anschaffungsnahen Herstellungskosten ein
Wer ein Gebäude kurz nach der Anschaffung umfangreich modernisiert, muss beachten, dass er die Instandsetzungskosten unter Umständen nicht sofort als Erhaltungsaufwand, sondern nur als Herstellungskosten über die AfA steuerlich abziehen kann. Grund ist die Regelung für sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG), nach der Aufwand für eine Gebäudeinstandsetzung und -modernisierung, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt wird, zu den Herstellungskosten des Gebäudes zählt, wenn er ohne Umsatzsteuer 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigt.
Denkmalschutzaufwand fließt mit ein
Die OFD Frankfurt weist mit Verfügung vom 2.8.2012 darauf hin, dass in die 15 %-Grenze auch Aufwendungen einfließen, für die der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde (§§ 7i, 11b EStG) vorlegen kann.
Fall 1: Kosten übersteigen 15 %-Grenze
Überschreiten die Baukosten die 15 %-Grenze, werden die Aufwendungen den Herstellungskosten des Gebäudes zugerechnet. Die Abschreibung erfolgt dann entweder nach der „regulären“ Gebäude-AfA des § 7 Abs. 4 EStG (i.d.R. mit 2 % pro Jahr) oder – soweit für die Kosten eine Bescheinigung der Denkmalbehörde vorliegt – im Wege der erhöhten Absetzungen für Baudenkmäler nach § 7i Abs. 1 EStG (mit 9 % oder 7 % pro Jahr).
Fall 2: 15 %-Grenze wird nicht überschritten
Übersteigen die Kosten die 15 %-Grenze nicht, dürfen sie als Erhaltungsaufwendungen entweder sofort im Jahr der Zahlung oder verteilt auf 2 bis 5 Jahre als Werbungskosten abgezogen werden (§§ 82b Abs. 1 EStDV bzw. § 11b EStG).
Standpunkt der OFD
Die OFD Frankfurt weist ihre Finanzämter an, nicht der Literaturmeinung zu folgen, wonach die Sonderregelungen für Baudenkmäler (§§ 7i, 11b EStG) die Regelungen für anschaffungsnahe Herstellungskosten verdrängen und Kosten nach §§ 7i, 11b EStG nicht mit Kosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zusammenzurechnen sind.
Die OFD begründet ihren Standpunkt wie folgt:
§ 6 EStG ist eine Bewertungsvorschrift, die Erhaltungsaufwendungen bei Überschreiten der 15 %-Grenze in Herstellungskosten umqualifiziert. Somit bestimmt die Regelung die Art der Aufwendungen. Erst nachdem die Ausgaben hiernach den Erhaltungsaufwendungen oder den Herstellungskosten zugerechnet worden sind (Schritt 1), kommen die Vorschriften des §§ 7i, 11b EStG zum Zuge, die sich mit der Höhe der Abzugsfähigkeit befassen (Schritt 2). Während § 7i EStG für Herstellungskosten eine erhöhte Absetzung zulässt, bestimmt § 11b EStG, dass Erhaltungsaufwand abweichend vom Jahr der Verausgabung über 2 bis 5 Jahre verteilt werden kann.
Fazit:
Die 15 %-Grenze ist somit auch im Bereich des Denkmalschutzes und Städtebaus zu beachten. Bei Baudenkmälern muss ebenso wie bei nicht denkmalgeschützten Gebäuden zwischen Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten unterschieden werden.
OFD Frankfurt, Verfügung v. 2.8.2012, S 2198 b A - 19 - St 215
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