Amtlich vorgeschriebener Datensatz für die Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte
Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen wurden die internationalen Vereinbarungen der globalenMindestbesteuerung für Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2023 beginnen, in Deutschland umgesetzt. Zu den administrativen Pflichten gehört die Abgabe des Mindeststeuer-Berichts.
Der Mindeststeuer-Bericht ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Dieser Datensatz wurde nun von der Finanzverwaltung bekanntgegeben und steht auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Außerdem ist die Datensatzbeschreibung als Anlage beigefügt. Nähere Informationen zur Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte können auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) abgerufen werden. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass der Datenaustausch im XML-Format erfolgt und in einem automatisierten Verfahren über die DIP-Schnittstelle (Digitaler Posteingang – Schnittstelle) für Massendaten durchgeführt wird.
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