Medizinische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen ist künftig komplett umsatzsteuerfrei
„Mein Ziel ist es, Steuergesetze so fair und transparent wie möglich zu machen“, sagt Finanzminister Walter-Borjans. „Niemand kann einem Pflegebedürftigen vermitteln, warum nur die unmittelbare Behandlung durch den Arzt von der Umsatzsteuer befreit ist und warum Leistungen, die mittelbar der Heilbehandlung dienen umsatzsteuerpflichtig sind. Jetzt haben wir eine gute und einfache Lösung.“
Gesundheitsministerin Steffens ergänzt: „Die neue Vorgehensweise kommt Pflegebedürftigen und Ärztinnen und Ärzten gleichermaßen zu gute. Ärztinnen und Ärzte brauchen künftig nicht mehr zwischen Heilbehandlungen und anderen Leistungen zu unterscheiden. Die Bereitschaft von Ärztinnen und Ärzten, sich für ihre Patientinnen und Patienten auch in Pflegeheimen zu engagieren, darf nicht durch Steuernachteile behindert werden.“
Die Klarstellung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Umsätze von Ärzten beruht auf einem Vorstoß aus Nordrhein-Westfalen. Bislang war es so, dass nur die tatsächlich erbrachte Heilbehandlung von der Umsatzsteuer befreit ist. Leistungen, die nicht zu einer konkreten Heilbehandlung führten wie Visiten, Rufbereitschaft oder die Koordinierung des ärztlichen Therapieplans wurden separat mit dem jeweiligen Pflegeheim abgerechnet und waren umsatzsteuerpflichtig.
Der Vorteil der Regelung ist, dass die Ärzte ihre Abrechnung künftig nur noch an einer Stelle einreichen und auch nicht mehr zwischen den Leistungen unterscheiden müssen.
Die Neuregelung sieht vor, dass die Kassenärztliche Vereinigung mit den Krankenkassen Strukturverträge abschließt. In diesen ist vertraglich geregelt, dass sich Ärzte einer Region, zu einem haus- und fachärztlichen Verbund zusammenschließen – dem Praxisnetz. Alle Leistungen, die auf Grundlage des Strukturvertrags erfolgen und von Ärzten aus Praxisnetzen ausgeführt werden, vergütet künftig die Kassenärztliche Vereinigung. Da das Praxisnetz zudem eine eng mit der Sozialfürsorge verbundene Koordinierungsleistung erbringt, die im Gesundheitssystem gesetzlich vorgesehen ist, können diese Leistungen steuerfrei sein. Entsprechend ist auch die ausgezahlte Vergütung an die teilnehmenden Ärzte umsatzsteuerfrei.
Die Neuregelung tritt in Kraft, sobald das Bundesministerium für Finanzen ein entsprechendes Schreiben zur Ergänzung der bisherigen Verwaltungsauffassung veröffentlicht.
FinMin Nordrhein-Westfalen v. 17.7.2015
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