LfSt: Einbringung – Details zur Wahlrechtsausübung

Das LfSt Bayern hat sich zu einigen Detailfragen der Wahlrechtsausübung bei einer Einbringung geäußert. Damit werden nicht nur die Ausführungen im sog. Umwandlungserlass konkretisiert, sondern auch die vorhergehenden Anweisungen in der Verfügung vom 7.7.2014 aktualisiert.

Bei einer Einbringung oder einem Anteilstausch hat die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Auf Antrag kann das übernommene Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen jedoch mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzt werden. Der Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögen gilt beim Einbringenden als Veräußerungspreis (§§ 20 Abs. 2 Satz 3, 20 Abs. 2 Satz 3, 24 Abs. 2 Satz 3 UmwStG).

In zeitlicher Hinsicht ist der Antrag spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz zu stellen. Wird kein besonderer Antrag eingereicht, gelten die Werte der Schlussbilanz als beantragt. Denn der Antrag ist formfrei und kann damit auch konkludent durch die Abgabe einer Bilanz erfolgen. Das gilt auch zu einem eingebrachten Mitunternehmeranteil.

Als Bilanz gilt die steuerliche Schlussbilanz

Dies ist keine eigenständige Bilanz, sondern es wird auf die reguläre Steuerbilanz abgestellt. Das hat den Vorteil, dass – anders als bisher! – keine zusätzliche (meist inhaltsgleiche) Übernahmebilanz neben der für die Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG erforderlichen Bilanz zu erstellen und einzureichen ist.

Selbst die Abgabe nur einer Handelsbilanz (ggf. mit Korrekturen i. S. d. § 60 Abs. 2 EStDV), die der Besteuerung zugrunde gelegt wird, gilt als ausgeübtes Bewertungswahlrecht (so FG München, Urteil v. 22.10.2013, 6 K 3548/12, Rev. beim BFH: Az. I R 77/13).

Sind der steuerliche Übertragungsstichtag und der Bilanzstichtag identisch, ist die steuerliche Schlussbilanz auf diesen Tag zu erstellen. Liegt der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem Bilanzstichtag, ist die steuerliche Schlussbilanz auf den Bilanzstichtag maßgebend.

Beispiel

Steuerlicher Übertragungsstichtag = 1.4.2014, Bilanzstichtag = 31.12.2014. Die steuerliche Schlussbilanz des Übernehmers wird auf den 31.12.2014 erstellt. Daran ändert die Buchung der Übernahme des Betriebsvermögens als Geschäftsvorfall am 1.4.2014 nichts, denn maßgebend ist die mit der Bewertung der Wirtschaftsgüter verbundene Ausübung des Antrags in der Übernahmebilanz zum 31.12.2014.

Der Antrag zur Wahlrechtsausübung ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr geändert werden, auch wenn die Antragsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Um Rechtsklarheit zu erlangen werden die Finanzämter angewiesen, eine steuerliche Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft anzufordern und die Gesellschaft gleichzeitig aufzufordern, sich zur Ausübung des Bewertungswahlrechts ausdrücklich zu äußern. Das gilt auch bei Zweifeln zur Wahlrechtsausübung, da z. B. Widersprüche zwischen Antrag und Wertansätzen bestehen.

Mit Eingang der Antwort ist die Antragsfrist verstrichen und der gestellte Antrag kann danach nicht mehr geändert werden. Bleibt eine Antwort aus, liegt kein Antrag vor, sodass die gemeinen Werte anzusetzen sind.

LfSt Bayern, Verfügung v. 11.11.2014, S 1978 d.2.1 - 17/10 St 32

Schlagworte zum Thema:  Umwandlung, Einbringung