Kapitalertragsteuerabzug: Grenzüberschreitende Treuhandmodelle

Kreditinstitute bieten ihren Kunden mitunter externe Zinsprodukte an, sodass das Anlegergeld an andere Institute im In- und Ausland weitergereicht wird. Das BMF erklärt, wie bei solchen Treuhandmodellen der Steuerabzug auf die Kapitalerträge funktioniert.

Um ihren Kunden im Einlagengeschäft eine möglichst breite Angebotspalette bieten zu können, halten Kreditinstitute mitunter auch Zinsprodukte Dritter bereit. Das BMF hat sich mit Schreiben vom 31.3.2017 mit dem Kapitalertragsteuerabzug bei solchen - teils auch grenzüberschreitenden - Treuhandmodellen beschäftigt.

Welche Treuhandmodelle sind gemeint?

Das BMF bezieht sich auf externe Zinsprodukte, bei denen das Kreditinstitut die Anlagebeträge nicht selbst als Schuldner verzinst, sondern an andere Institute (Anlageinstitute) im In- und Ausland weiterreicht. Die entsprechenden Tages- und Festgeldangebote dieser externen Anlageinstitute wurden zuvor durch Servicedienstleister ermittelt und den Kreditinstituten über eine Anlageplattform zur Verfügung gestellt. Das Kreditinstitut  wählt von dieser Plattform passende Angebote für seine Kunden aus; der Kunde trifft auf dieser Basis eine konkrete Anlageentscheidung (aufgrund gesonderter Nutzungsvereinbarung zwischen ihm und dem Kreditinstitut).
Hat sich der Kunde für ein externes Zinsprodukt entschieden, werden die eingesammelten Anlagebeträge vom Kreditinstitut auf ein Sammelkonto oder ein kundenspezifisches offenes Treuhandkonto bei dem Anlageinstitut übertragen - das Kreditinstitut führt das Treuhandkonto bei dem Anlageinstitut im eigenen Namen aber für Rechnung seiner Kunden. Gehen Rückzahlungen und Zinserträge auf dem Treuhandkonto ein, werden sie durch das Kreditinstitut an den jeweiligen Kunden ausgezahlt.

Da das Kreditinstitut mit seinem Kunden (neben dem Kontovertrag) eine zusätzliche gesonderte Nutzungsvereinbarung geschlossen hat, werden die Anlegergelder im Ergebnis nicht bei dem kontoführenden Kreditinstitut angelegt, sondern bei dem jeweils ausgewählten Anlageinstitut.

Vergleich mit mehrstufiger Wertpapierverwahrung

Das BMF verweist darauf, dass diese Treuhandmodelle mit der mehrstufigen Verwahrung von Wertpapieren vergleichbar sind, bei der Vermögensgegenstände des Kunden durch sein Kreditinstitut an einen Dritten übertragen werden, zu dem der Kunde selbst keine Vertragsbeziehung unterhält. Der Kapitalertragsteuerabzug erfolgt in diesen Fällen durch das Kreditinstitut und nicht durch den Dritten, weil das Kreditinstitut die Kapitalerträge letztlich an den Kunden auszahlt und allein die für den Steuerabzug relevanten indivduellen Verhältnisse des Anlegers kennt (z.B. vorhandene Freistellungsaufträge, Nichtveranlagungsbescheinigungen).

Folgen für den Kapitalertragsteuerabzug bei Treuhandmodellen

Das BMF erklärt, dass der Kapitalertragsteuerabzug auch bei nichtverbrieften Kapitalforderungen in Gestalt von Tages- und Festgeldanlagen, die durch ein Kreditinstitut aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden auf ein Treuhandkonto bei einem anderen in- oder ausländischen Anlageinstitut übertragen werden, demjenigen Kreditinstitut obliegt, das die Kapitalerträge letztlich an seine Kunden auszahlt.
Hinweis: Dieses Institut ist nicht nur für den Einbehalt von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zuständig, sondern muss auch Meldungen nach § 45d Abs. 1 EStG und nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz abgeben, sowie Steuerbescheinigungen ausstellen.
Demgegenüber muss das Anlageinstitut auf die Zinszahlung an das Kundeninstitut keinen  Steuerabzug vornehmen.

Übergangsregelung für Zinszahlungen bis 31.12.2017

Das BMF beanstandet es nicht, wenn der Kapitalertragsteuerabzug (Mehr zum Thema in Ihrem Produkt, Haufe Index 2345634) nach den vorgenannten „Zuständigkeitsregeln“ erst für Zinszahlungen angewandt wird, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2017 zufließen. Werden die Regelungen erst für nach dem 13.12.2017 zufließende Zinszahlungen angewandt, müssen Anlage- und Kundenbank sich aber auf eine korrespondierende Verfahrensweise verständigen.

BMF, Schreiben v. 31.3.2017, IV C 1 - S 2252/15/10030 :003, veröffentlicht am 25.4.2017

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