Kapitalertragsteuerliche Behandlung des Rückkaufangebots von Argentinien-Anleihen
Danach gilt Folgendes:
Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 EStG ist der Unterschied zwischen dem Einlösungsbetrag und den Anschaffungskosten der Anleihe. Liegen dem depotführenden Institut keine Anschaffungsdaten vor, bemisst sich die Kapitalertragsteuer nach § 43a Absatz 2 Satz 7 EStG.
Der Steuereinbehalt kann gemäß § 32d Absatz 4 EStG mit der Einkommensteuererklärung überprüft werden.
Sind der depotführenden Bank die Anschaffungskosten der eingelösten Anleihen bekannt und erfolgt die Abwicklung des „Settlement Proposals“ auf Grundlage des mit Schreiben vom 15. August 2016 durch die Republik Argentinien veröffentlichten „Fast Track Settlement“ Verfahrens, besteht gemäß Randziffer 209 des BMF Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) die Möglichkeit, im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs die anrechenbare fiktive Quellensteuer in Höhe von 15 % zu berücksichtigen. Die Anrechnung kann auf die Kapitalertragsteuer erfolgen, die auf die Differenz zwischen dem Einlösungsbetrag von 150 % und der Nominalforderung von 100 % erhoben wird.
Für den Kapitalertragsteuerabzug auf den Unterschiedsbetrag von 2/3 des Einlösungsbetrages (= Nominalforderung von 100 %) und den Anschaffungskosten der Anleihe gelten die allge-meinen Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzug. Eine Anrechnung fiktiver Quellensteuer kommt insoweit nicht in Betracht.
BMF, Schreiben v. 27.9.2016, IV C 1 - S 2252/08/10002
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