Kapitalertragsteuerliche Behandlung des Rückkaufangebots von Argentinien-Anleihen
Danach gilt Folgendes:
Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 EStG ist der Unterschied zwischen dem Einlösungsbetrag und den Anschaffungskosten der Anleihe. Liegen dem depotführenden Institut keine Anschaffungsdaten vor, bemisst sich die Kapitalertragsteuer nach § 43a Absatz 2 Satz 7 EStG.
Der Steuereinbehalt kann gemäß § 32d Absatz 4 EStG mit der Einkommensteuererklärung überprüft werden.
Sind der depotführenden Bank die Anschaffungskosten der eingelösten Anleihen bekannt und erfolgt die Abwicklung des „Settlement Proposals“ auf Grundlage des mit Schreiben vom 15. August 2016 durch die Republik Argentinien veröffentlichten „Fast Track Settlement“ Verfahrens, besteht gemäß Randziffer 209 des BMF Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) die Möglichkeit, im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs die anrechenbare fiktive Quellensteuer in Höhe von 15 % zu berücksichtigen. Die Anrechnung kann auf die Kapitalertragsteuer erfolgen, die auf die Differenz zwischen dem Einlösungsbetrag von 150 % und der Nominalforderung von 100 % erhoben wird.
Für den Kapitalertragsteuerabzug auf den Unterschiedsbetrag von 2/3 des Einlösungsbetrages (= Nominalforderung von 100 %) und den Anschaffungskosten der Anleihe gelten die allge-meinen Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzug. Eine Anrechnung fiktiver Quellensteuer kommt insoweit nicht in Betracht.
BMF, Schreiben v. 27.9.2016, IV C 1 - S 2252/08/10002
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.8575
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.046
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
858
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7226
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
690
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
622
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
341
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
331
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
285
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
283
-
Finale Staatenaustauschliste 2026
10.06.2026
-
Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026
09.06.2026
-
Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten
02.06.2026
-
Neues DBA mit der Ukraine unterzeichnet
02.06.2026
-
Haftung für Umsatzsteuer bei Internet-Handel
22.05.2026
-
Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen
22.05.2026
-
Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026
-
Zufluss bei verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft
19.05.2026
-
Registrierung für Kryptowerte-Betreiber geöffnet
15.05.2026
-
Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
08.05.2026