Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
Landwirtschaftliche Zugmaschinen gelten jetzt als Landfahrzeuge
Abschn. 1b.1 Satz 3 UStAE wird wie folgt gefasst: "Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Mopeds, sog. Pocket-Bikes (vgl. BFH-Urteil vom 27.2.2014, V R 21/11, BStBl II S. 501), motorbetriebene Wohnmobile und Caravans sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen."
Was nicht zu den Landfahrzeugen i. S. der Vorschrift zählt, ist in Abschn. 1b.1 Satz 5 UStAE geregelt, der wie folgt gefasst wird:
"Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind."
Hier sind die land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nun also nicht mehr enthalten.
Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieser Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 4.10.2016, III C 3 - S 7103-b/16/10001
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