FinMin Kommentierung: Rentenberater Einkünfte aus Gewerbetrieb

Wer als Rentenberater ohne Rechtsanwaltszulassung tätig ist, erzielt gewerbliche Einkünfte. Das FinMin Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass das eng gefasste Betätigungsfeld nicht mit der (freiberuflichen) Tätigkeit eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vergleichbar ist.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein und die Landesfinanzdirektion Thüringen weisen in inhaltsgleichen Schreiben darauf hin, dass ein Rentenberater, der nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist, gewerblich tätig ist. Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit sind daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu qualifizieren.

Eine Zuordnung zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) kommt nicht in Betracht, da die Tätigkeit eines Rentenberaters nicht mit der (freiberuflichen) Tätigkeit eines Rechtsanwalts vergleichbar ist. Denn Rentenberater dürfen lediglich in einem kleinen Ausschnitt der den Rechtsanwälten möglichen Rechtsberatung tätig werden.

Auch eine Ähnlichkeit zum Beruf des (ebenfalls freiberuflich tätigen) Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist nicht erkennbar, da sich die Tätigkeiten nicht bzw. allenfalls geringfügig überschneiden.

Hinweis: Während Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit lediglich der Einkommensteuer unterliegen, fällt für gewerbliche Einkünfte zusätzlich Gewerbesteuer an. Das Einkommensteuergesetz sieht aber eine Anrechnung des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags auf die tarifliche Einkommensteuer vor, sodass eine Doppelbesteuerung der Einkünfte weitgehend vermieden wird (§ 35 EStG).

Die Steuerermäßigung ist so bemessen, dass der Bezieher gewerblicher Einkünfte bei einem Hebesatz von 400 % vollständig von der Gewerbesteuer entlastet ist. Ist der Hebesatz höher, verbleibt eine Belastung mit Gewerbesteuer, die nicht durch die Anrechnung kompensiert wird. Bei Hebesätzen unter 380 % fällt die Einkommensteuerermäßigung hingegen höher als die Gewerbesteuer.

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 17.2.2012, VI 302 – S 2245 – 034; inhaltsgleich LFD Thüringen, Verfügung v. 25.4.2012, S 2246 – A – 24 – A 3.15

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