Bedeutung des Mediationsgesetzes für das steuerliche Einspruchsverfahren
Das Mediationsgesetz ist am 26.7.2012 in Kraft getretenen. Das Gesetz vom 21.7.2012 (BGBl 2012 I S. 1577) soll die Mediation zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung fördern. Theoretisch kann die Mediation nach diesem Gesetz auch im finanzgerichtlichen Verfahren angewendet werden. Sollten Anträge auf Durchführung eines Güteverfahrens im Rahmen eines Einspruchsverfahrens beim Finanzamt gestellt werden, wird gebeten, folgende, bundeseinheitlich abgestimmte Auffassung zu vertreten:
„Nach § 364a Abs. 1 AO kann bereits seit dem 1.1.1996 im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach der AO (Einspruchsverfahren) der Einspruchsführer beantragen, dass die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand mit ihm oder seinem Bevollmächtigten mündlich erörtert. Einem derartigen Antrag soll die Finanzbehörde grundsätzlich entsprechen (Nummer 2 des Anwendungserlasses zu § 364a AO). Die Initiative zu einer mündlichen Erörterung kann auch von der Finanzbehörde ausgehen. § 364a AO soll eine einvernehmliche Erledigung des Einspruchsverfahrens fördern und Streitfälle von den Finanzgerichten fernhalten (Nummer 1 des Anwendungserlasses zu § 364a AO).
Konnte durch eine mündliche Erörterung nach § 364a AO die Streitfrage nicht einvernehmlich geklärt werden, dürfte eine Einigung im Rahmen einer Mediation oder eines anderen Verfahrens zur außergerichtlichen Konfliktbereinigung nach dem MediationsG regelmäßig nicht zu erwarten sein. Gegen die Notwendigkeit, einen Mediator einzuschalten, spricht auch die hohe Filterwirkung des Einspruchsverfahrens nach der AO. Weniger als 2 % der Einsprüche führen nämlich zu einer Klage. Für die Finanzämter wird daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Anlass bestehen, einer Mediation im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zuzustimmen.“
Ggf. kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass ein im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren auftretender Mediator dem in den §§ 3 bis 4 StBerG angeführten Personenkreis angehören muss, da sonst eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen vorliegen würde.
FinMin Hamburg, Erlass v. 26.9.2012, 51 - S 0600 - 001/12
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