Feststellung der Künstlereigenschaft für einkommensteuerliche Zwecke
Dabei ist auf die tatsächlich ausgeübte Gesamttätigkeit abzustellen. Vorbildung (z. B. abgeschlossenes Hochschulstudium der entsprechenden Kunstrichtung), Presseveröffentlichungen und Kritiken in Kunstzeitschriften, Beteiligungen an Kunstausstellungen und die Mitgliedschaft in bestimmten Berufsverbänden können bei der Beurteilung von Bedeutung sein. Die Mitgliedschaft in einem Verband oder Bund reicht aber allein für die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit nicht aus. Die Beiziehung von Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn das Finanzamt wegen bestehender Zweifel an der künstlerischen Qualität der Tätigkeit nicht selbst entscheiden kann oder wenn der Steuerpflichtige dies aufgrund der ablehnenden Haltung des Finanzamts selbst wünscht.
Verfahren zur Feststellung der Künstlereigenschaft
Soweit die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich ist, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, sich an eine der nachstehend genannten Gutachterkommissionen zu wenden und sich von dieser ein Gutachten erstellen zu lassen.
Die Anschriften der – externen und vom BayLfSt unabhängigen – Kommissionen lauten:
Sparte | Südbayern | Nordbayern |
Malerei und Plastik | Gutachterkommission für Malerei und Plastik | Gutachterausschuss für freischaffende Künstler P.A. |
Kunstgewerbe | Prof. Karen Pontoppidan und | Gutachterausschuss für freischaffende Künstler P.A. |
Gebrauchsgrafik und Foto-Design | Akademie an der Einsteinstraße | Gutachterausschuss für freischaffende Künstler P.A. |
Musik | Gutachterkommission für Musik | Bereich Rock- und Popmusik: |
Anträge auf Begutachtung sind von den Steuerpflichtigen unmittelbar an diese Kommissionen zu richten. Im Übrigen kann der Nachweis der Künstlereigenschaft auch durch Gutachten anderer Personen oder Stellen geführt werden.
Die Finanzämter sind an die Gutachten zwar nicht gebunden, werden sie aber im Allgemeinen den steuerrechtlichen Entscheidungen zugrunde legen können, insbesondere dann, wenn die Konstitutivmerkmale des zu beurteilenden Begriffs "Künstlereigenschaft" im Gutachten ausreichend abgehandelt sind.
Die Mitglieder der Gutachterkommissionen verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich, ggf. werden Aufwandsentschädigungen erhoben.
Ändert der Steuerpflichtige seine Tätigkeit oder sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Steuerpflichtige nicht mehr ausschließlich künstlerisch tätig ist, ist die Künstlereigenschaft neu zu prüfen.
LfSt Bayern v. 25.2.2016, S 2246.1.1-1/6 St32
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
2.0815
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.248
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
856
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7316
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
686
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
564
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
393
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
380
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
362
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
341
-
Haftung für Umsatzsteuer bei Internet-Handel
22.05.2026
-
Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen
22.05.2026
-
Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026
-
Zufluss bei verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft
19.05.2026
-
Registrierung für Kryptowerte-Betreiber geöffnet
15.05.2026
-
Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
08.05.2026
-
Besteuerung außerordentlicher Einkünfte ab VZ 2025
07.05.2026
-
Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
06.05.2026
-
Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
05.05.2026
-
Umsatzsteuer bei der Vermittlung von Mehrzweck-Gutscheinen
04.05.2026