Kritik an BMF-Entwurf zu Bildungsleistungen
In seiner Mitteilung v. 17.2.2025 stellt der DStV fest, dass der Gesetzgeber den Anlauf, die umsatzsteuerliche Behandlung von dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen an die europäischen Vorgaben anzupassen, mehrfach unternommen hat. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 habe der Deutsche Bundestag eine bürokratiearme und rechtssichere Lösung der Bundesregierung kurzerhand gegen eine unklare, komplexe und höchst bürokratische Regelung ausgetauscht.
Die Neufassung von § 4 Nr. 21 UStG weite den Anwendungsbereich immens aus und halte am Bescheinigungsverfahren fest. Dabei sei unklar, wie dieses Verfahren auf die nunmehr neu einzubeziehenden beruflichen Fortbildungen anzuwenden ist.
Stellungnahme zum BMF-Entwurf
Der Entwurf des BMF-Schreiben zu der Neuregelung verschärfe die Probleme sogar noch. Mit den Umsatzsteuerexperten Prof. Dr. Oliver Zugmaier, Dr. Markus Müller (beide KMLZ), Dr. Jörg Grune (Of Councel bei der INDICET Partners GmbH) und Prof. Rolf-R. Radeisen hat der DStV dazu in einer gemeinsamen Stellungnahme Position bezogen. Gefordert wird vor allem eine Übergangsfrist und klare Vorgaben.
Angesichts der Belastungen, die die Neuregelung für alle Seiten schaffe, wird eine Übergangsregelung verlangt, nach der § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a) und b) UStG frühestens ab 1.1.2028 anzuwenden sind.
Zum Nachweis der Steuerbefreiung ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nötig. Damit Anbieter, die keine Bescheinigung beantragen, rechtssicher von der Steuerpflicht ihrer Leistungen ausgehen können, sei eine entsprechende Klarstellung durch das BMF notwendig.
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
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