Gutachter vs. Schornsteinfeger - Neues BMF-Schreiben zu § 35a EStG
Demnach können Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme eines Gutachters keine Steuerermäßigung i. S. d. § 35a EStG beanspruchen, da es sich hierbei weder um eine haushaltsnahe Dienstleistung noch um eine Handwerkerleistung handelt.
Folgende Leistungen sind – so das BMF – daher grundsätzlich nicht nach § 35a EStG begünstigt:
- Mess- oder Überprüfungsarbeiten
- Legionellenprüfung
- Kontrolle von Aufzügen bzw. Blitzschutzanlagen
- Feuerstättenschau
- technische Prüfdienste
Dies gilt auch, wenn diese Leistungen von einem Schornsteinfeger bzw. Kaminkehrer durchgeführt werden.
Weiterhin begünstigte Maßnahmen stellen hingegen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten dar. Die überarbeitete Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen kann der Anlage 1 zum neu gefassten Anwendungsschreiben entnommen werden.
Darin wird nunmehr u. a. auch die Maßnahme „Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen“ ausdrücklich als nicht begünstigte Leistung aufgeführt. Die Frage, inwiefern es sich hierbei tatsächlich um eine nicht begünstigte, der Gutachtertätigkeit vergleichbare Maßnahme bzw. um eine berücksichtigungsfähige Handwerkerleistung handelt, liegt derzeit dem Bundesfinanzhof zur Klärung vor (Az. VI R 1/13).
Vereinfachungsregelung bis VZ 2013 berücksichtigen!
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum (VZ) 2013 dürfen begünstigte und nicht begünstigte Leistungen von Kaminkehrern und/oder Schornsteinfegern im Rahmen der Einkommensteuererklärung noch in einer Summe als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung geltend gemacht werden.
Zu beachten ab VZ 2014: Rechnungsbeträge aufteilen!
Seit 1.1.2014 müssen die abzurechnenden Beträge nunmehr in Kehr- und Prüfungsarbeiten aufgeteilt und in der Rechnung getrennt ausgewiesen bzw. alternativ getrennt abgerechnet werden. Anderenfalls lehnt die Finanzverwaltung die Bewilligung der Steuerermäßigung insgesamt ab. Diese Änderung gilt auch für Abrechnungen in 2014, die ggf. noch das Jahr 2013 betreffen, da für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung der Veranlagungszeitraum der Zahlung maßgeblich ist.
Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung
Überdies sollten Handwerkerrechnungen weiterhin unter Einbindung eines Kreditinstituts regelmäßig durch Überweisung bzw. Abbuchung mittels Einzugsermächtigung beglichen werden. Der BFH bestätigte zuletzt in seinem Beschluss vom 30.7.2013 (VI B 31/13), dass die begehrte Steuerermäßigung bei Barzahlung – mangels Erfüllen der formellen Voraussetzungen – (ausnahmslos) nicht in Betracht kommt.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
7.0795
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
3.642
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.6716
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.574
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
1.473
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.271
-
Neue Regeln zur Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug ab 2026
873
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
833
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
698
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
646
-
Wegfall der Umsatzsteuerlagerregelung
31.12.2025
-
Änderungen des UStAE zum 31.12.2025
30.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch
29.12.2025
-
Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA
29.12.2025
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
23.12.2025
-
Direktverbrauch aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
23.12.2025
-
Ermäßigter Steuersatz auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke
22.12.2025
-
LBF NRW im Kampf gegen Gewerbesteueroasen
19.12.2025
-
Aktionstag Kassen-Nachschau in Thüringen
18.12.2025
-
Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
17.12.2025