Frist zur Registrierung der Familienkassen läuft bis Ende September
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hatte bereits mit Schreiben vom 06.01.2012 angekündigt, dass alle Familienkassen bald ein verbindliches Authentifizierungsverfahren beim BZSt durchlaufen müssen. Erklärtes Ziel dieser „Volkszählung“ sei es, künftig alle Kindergeldfestsetzungen zentral abgleichen zu können, um so etwaige doppelte Zahlungen aufzudecken.
Startschuss für das Verfahren
Mit Weisung vom 13.07.2012 gibt das BZSt den Startschuss für das Registrierungsverfahren. Das Amt fordert alle Familienkassen auf, sich bis zum 30.09.2012 auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.de) unter „Steuern National / Kindergeld (Fachaufsicht) / Familienkassen / Formulare / Anmeldung zur Authentifizierung“ anzumelden. Im dort veröffentlichten Internet-Formular muss die Familienkasse ihre Stammdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer) eintragen und Angaben zur Zuständigkeit bei der Kindergeldbearbeitung tätigen.
Hinweis
Das Internet-Formular bietet eine Plausibilitätsprüfung der eingetragenen Daten an; zudem kann es über eine Formularfunktion auf der dritten Seite direkt elektronisch an das BZSt verschickt werden.
Das BZSt weist darauf hin, dass festsetzende Familienkassen und Arbeitgeber bzw. Familienkassen mit eigenem Kindergeldabzug im Lohnsteueranmeldeverfahren zur Teilnahme an der Registrierung verpflichtet sind.
Prüfung des Registrierungsantrags
Das BZSt prüft die erhaltenen Daten und wird den festsetzenden Familienkassen voraussichtlich ab dem vierten Quartal 2012 einen elfstelligen Familienkassenschlüssel erteilen. Dieser Schlüssel soll künftig den Zugang zum zentralen Verfahren ermöglichen.
Einige Familienkassen sind ausgenommen
Das BZSt weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Familienkassen des öffentlichen Dienstes der BA nicht selbst anmelden müssen. Für diese Einrichtungen stellt das BZSt die Anmeldung sicher.
Hinweis
Die Weisungen zum Authentifizierungsverfahren vom 06.01.2012 und vom 13.07.2012 sind auf der Internetseite des BZSt unter „Steuern National / Kindergeld (Fachaufsicht) / Familienkassen / Einzelanweisungen“ abrufbar.
BZSt, Weisungen v. 06.01.2012, St II 2 - S 2280 - PB/11/00001-15; v. 13.07.2012, St II 2 - S 2280-PB/12/00013
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