Kapitalerträge aus Streubesitzbeteiligungen
Für ab dem 1. Januar 2017 zugeflossene Kapitalerträge, die nach einem DBA oder anderen bilateralen Abkommen einem geringeren Steuersatz als 15 % unterliegen, müssen Gläubiger mit Kapitalerträgen aus Streubesitzbeteiligungen Besonderheiten beachten. Gesetzlich geregelt wird das in § 50j EStG (Mehr dazu in Ihrem Produkt Haufe Index 10125248).
Das BZSt weist aktuell darauf hin, dass diese Besonderheiten von den betroffenen Antragstellern ab sofort in einem neuen Antragsvordruck bestätigt und die erforderlichen Erklärungen abgeben werden müssen. Dieser neue Vordruck steht sowohl in englischer als auch deutscher Sprache zur Verfügung.
Hinweis: Ein Merkblatt zur Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen nach § 50j EStG steht auf der Homepage des BZSt zur Verfügung.
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