Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Markt- bzw. Flexibilitätsprämie nach EEG
Sofern für vor dem 1.1.2013 erfolgte Stromlieferungen die Markt- bzw. Flexibilitätsprämie als Entgeltbestandteil unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet worden ist, wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn eine Berichtigung der Rechnung unterbleibt.
BMF, Schreiben v. 6.11.2012, IV D 2 - S 7124/12/10002
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