Umsatzsteuer bei Leistungen von Umgangspflegern
Für die Umgangspflegschaft, die als ein Sonderfall der Pflegschaft den Umgang zwischen Eltern(-teil) und Kind regelt, sind ebenfalls die Regelungen über die Pflegschaft (§§ 1909 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (vgl. § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Der UStAE wird in Abschn. 4.25.2 nach Abs. 7 um diesen neuen Abs. 7a ergänzt.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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