
Bild: 2009 Rolf van Melis
Eine Form der Ergänzungspflegschaft
Als eine Form der Ergänzungspflegschaft fallen auch die Leistungen, die von einer Einrichtung erbracht werden, die als Umgangspfleger nach § 1684 Abs. 3 BGB bestellt worden ist, unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG.
Für die Umgangspflegschaft, die als ein Sonderfall der Pflegschaft den Umgang zwischen Eltern(-teil) und Kind regelt, sind ebenfalls die Regelungen über die Pflegschaft (§§ 1909 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (vgl. § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Der UStAE wird in Abschn. 4.25.2 nach Abs. 7 um diesen neuen Abs. 7a ergänzt.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.